Newsletter:

EuGH-Rechtsprechung

29 Oktober 2019

Betrieb von Geldautomaten steuerpflichtig  (EuGH 3.10.2019, C-42/18, Cardpoint)

Umsätze im Zahlungsverkehr sind von der Umsatzsteuer befreit. Ob die Steuerbefreiung im Einzelfall anwendbar ist, ist ein hochkomplexes und sehr technisches Thema. Die Gerichte werden dabei insbesondere mit der Frage beschäftigt, ob die von einer Bank ausgelagerten Zahlungsverkehrsdienstleistungen noch unter die umsatzsteuerrechtliche Steuerbefreiung fallen. Da Banken üblicherweise selbst steuerfreie Leistungen erbringen, werden ausgelagerte Tätigkeiten zu einem großen Kostenfaktor, wenn diese Tätigkeiten selbst nicht steuerfrei sind.

Der EuGH hat sich in seiner jüngsten Entscheidung zu dieser Fragestellung mit einem Fall beschäftigen müssen, in dem ein Unternehmen (Cardpoint) Leistungen beim Betrieb von Geldautomaten für seine Kundin (eine Bank) erbrachte. Ein steuerfreier Umsatz im Zahlungsverkehr liegt laut EuGH nur dann vor, wenn die entsprechende Leistung ein eigenständiges Ganzes darstellt, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Überweisung erfüllt. Dazu muss diese Leistung zu einer rechtlichen und finanziellen Änderung – eben der Übertragung des Geldes – führen.

Cardpoint erbrachte Leistungen, die darin  bestanden, Automaten für die Bank aufzustellen und zu warten, mit Bargeld zu befüllen und mit Hard- und Software zum Einlesen der Geldkartendaten auszustatten, Autorisierungsanfragen wegen Bargeldabhebungen an die Bank weiterzuleiten, die die verwendete Geldkarte ausgegeben hat. Zudem übernahm Cardpoint die gewünschte Bargeldauszahlung und generierte einen Datensatz über die Auszahlungen. Dieser Datensatz diente jedoch nur der Information und bewirkte daher noch keine Übertragung des Geldes. Cardpoint selbst erteilte keine Genehmigung für die jeweilige Transaktion. Die Steuerbefreiung für Umsätze im  Zahlungsverkehr ist auf derartige Leistungen daher nicht anwendbar.

Da die Entscheidung des EuGH auch in diesem Fall sehr kasuistisch ist, lassen sich aus dieser Entscheidung kaum allgemeine Aussagen für andere Arten von (ausgelagerten) Zahlungsdienstleistungen ableiten. So wird es in der Praxis auf die jeweilige vertragliche und tatsächliche Beziehung zwischen den Beteiligten ankommen. Um die Steuerbefreiung anwenden zu können, wird dabei insbesondere auch auf die Verantwortung des Leistenden abzustellen sein.