Nachhaltigkeit: Regulatorische Compliance von Gesellschaften

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung gewinnt zunehmend an Bedeutung. Nicht nur die gesetzlichen Anforderungen, sondern auch die Erwartungen der Gesellschaft verschieben sich stetig in Richtung nachhaltiges und verantwortungsvolles Wirtschaften. 

Der Richtlinienvorschlag der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) führt zu einer bedeutenden Neuaufstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Ziel ist es, für mehr Transparenz und Vergleichbarkeit hinsichtlich Umwelt-, Sozial- und Governance-Belangen zu sorgen und erstmals verbindliche Berichtsstandards auf europäischer Ebene zu implementieren. 

 

Wer wird bald gemäß CSRD berichten müssen?

Der aktuelle Letztstand des Entwurfs über eine CSRD als Weiterentwicklung bzw. Abänderung der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) wird zukünftig folgende Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen betreffen:

Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem 1.1.2024: Berichtspflicht für Unternehmen, die bisher bereits der NFRD (in Österreich: NaDiVeG) unterliegen (erste Veröffentlichung der Berichterstattung im Jahr 2025) 

Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem 1.1.2025: Berichtspflicht für große Unternehmen, die zwei der drei Größenkriterien erfüllen (erste Veröffentlichung der Berichterstattung im Jahr 2026):

  • Nettoumsatzerlöse > EUR 40 Mio.
  • Bilanzsumme > EUR 20 Mio.
  • Durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter:innen während des Geschäftsjahrs > 250

Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem 1.1.2026: Berichtspflicht für börsennotierte KMU („opt-out“-Möglichkeit bis 1.1.2028) (erste Veröffentlichung der Berichterstattung im Jahr 2027)

Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem 1.1.2028: Berichtspflicht für spezifische nicht EU-Unternehmen mit EU-Niederlassungen oder EU-Tochterunternehmen (erste Veröffentlichung der Berichterstattung im Jahr 2029)

Ziel ist es, erhöhte Transparenz, bessere Vergleichbarkeit und Standardisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu schaffen.

 

Was müssen Sie bei einer Berichterstattung im Rahmen der CSRD  noch beachten?

  • Die Anwendung von einheitlichen Berichterstattungsstandards (European Sustainability Reporting Standards, kurz ESRS) i.Z.m. den geforderten Berichtsinhalten, damit Vergleichbarkeit ermöglicht werden kann
  • Die Pflicht zur Prüfung mit begrenzter Sicherheit und mittelfristig die Prüfung der Nachhaltigkeitsinformation mit hinreichender Sicherheit
  • Eine verpflichtende Nachhaltigkeitserklärung ist im (Konzern) Lagebericht vorgeschrieben (es besteht die Option einer Konzernbefreiung für nicht-kapitalmarktorientierte Tochtergesellschaften). Die Inhalte der Berichterstattung unterliegen einer sogenannten „doppelten Wesentlichkeit“.
  • Die Offenlegung soll in einem digitalen, maschinenlesbaren Format erfolgen. 

Die zukünftig als standardisiertes Berichtsrahmenwerk anzuwendenden ESRS werden derzeit final von der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) erarbeitet. 

 

Was ist das Ziel der EU-Taxonomie-Verordnung? 


Für alle Unternehmen, die derzeit unter das NaDiVeG fallen und all jene, die zukünftig vom Anwendungskreis der CSRD betroffen sind, gilt ebenfalls die Berichtspflicht gemäß der EU-Taxonomie-Verordnung (2020/852). Sie schafft einen EU-weit standardisierten Kriterienkatalog zur einheitlichen Klassifizierung von ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten. Damit eine Wirtschaftstätigkeit als solche eingeordnet werden kann, muss anhand von technischen Bewertungskriterien überprüft werden, ob ein wesentlicher Beitrag zu einem in der EU-Taxonomie-Verordnung genannten Umweltziele geleistet wurde und es zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen eines anderen Umweltziels kommt. Zudem müssen die (soziale) Mindestschutzkriterien eingehalten werden. 

Folgende Leistungsindikatoren müssen für die gemäß der EU-Taxonomie-Verordnung identifizierten Wirtschaftstätigkeiten offengelegt werden: 

  • Umsatzerlöse
  • Investitionsausgaben (CapEx)
  • Betriebsausgaben (OpEx)

 

Was hat es mit der Directive on Corporate Sustainability Due Diligence (CSDDD) auf sich und wie betrifft diese Ihr Unternehmen?


Im Februar 2022 wurde erstmals der Entwurf zur Directive on Corporate Sustainability Due Diligence (CSDDD) veröffentlicht, die Unternehmen dazu verpflichtet, Sorgfaltspflichten hinsichtlich etwaiger Menschenrechtsverletzungen sowie Umweltbeeinträchtigungen i.Z.m. der eigenen Geschäftstätigkeit, aber auch entlang der Wertschöpfungskette einzuhalten und entsprechende Maßnahmen zu setzen. Betroffen sind sowohl EU-Kapitalgesellschaften als auch spezifische Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat. Der Entwurf sieht zudem strikte Sanktionen für unternehmerische Entscheidungstragende bei Nichteinhaltung der Bestimmungen vor. In Deutschland tritt bereits mit 2023 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. So sollen spezifische Unternehmen gemäß LkSG eine Risikoanalyse ihrer Lieferkette durchführen, um jene Bereiche zu identifizieren, die einer bedeutenden Risikoexponierung in puncto Menschenrechte und Umweltaspekte ausgesetzt sind. Hierfür müssen die Geschäftsbereiche der mittelbaren und unmittelbaren Lieferkette einbezogen werden, weshalb indirekt auch österreichische KMU von der Offenlegung betroffen sein können, etwa als Zulieferer großer deutscher Unternehmen.

 

Welchen Mehrwert bringt eine transparente Nachhaltigkeitsberichterstattung? 

  • Ausbau von Wettbewerbsvorteilen
  • Zugang zu neuen finanzierungsformen
  • Verbesserte Stake-Holder Beziehungen

 

Unser Leistungsangebot für Ihre Nachhaltigkeitsziele 

  • Wir machen Sie mit sämtlichen Regularien (CSRD, EU-Taxonomie-Verordnung etc.) als auch mit den verbundenen wesentlichen Inhalten vertraut.
  • Der Status quo in puncto Nachhaltigkeitsberichterstattung Ihres Unternehmens wird durch unsere Expert:innen analysiert.
  • Sie bekommen Unterstützung bei der Identifizierung wesentlicher Nachhaltigkeitsthemen für Ihr Unternehmen (Wesentlichkeitsanalyse, Stakeholder:innenbefragung, KPI etc.).
  • Gemeinsam mit Ihnen beurteilen wir die Taxonomiefähigkeit bzw. Taxonomiekonformität Ihrer Wirtschaftstätigkeiten.
  • Wir klären Sie gerne über Anforderungen sowie Methoden betreffend Nachweiserbringung (Datensammlung, Dokumentationsmöglichkeiten und -prozesse etc.) auf und unterstützen Sie bei der Implementierung und Operationalisierung dieser Anforderungen.
  • Zusammen mit Ihnen definieren wir geeignete Nachhaltigkeitsziele. Gemeinsam werden auf diesen Zielen aufbauend Maßnahmen- und Umsetzungspläne erarbeitet.

 


Wenden Sie sich bei Fragen gerne direkt an uns. 

Sanela Terko

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Peter Bartos

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