Aktuelles zu Urlaub, Sonderbetreuungszeit Phase 7 & Risikofreistellung

Unser Thema am People Thursday, dem 27. Oktober 2022:


 

Die folgende Darstellung gibt einen Überblick über aktuelle Änderungen rund um das Thema Urlaub sowie die wichtigsten Eckpunkte zur Sonderbetreuungszeit Phase 7 und zur Risikofreistellung.

 

Verjährung des Urlaubs

Der Urlaubsanspruch verjährt grundsätzlich nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahrs, in dem er entstanden ist. Das bedeutet, es stehen zum Verbrauch des Urlaubs insgesamt drei Jahre zur Verfügung. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Elternkarenz nach dem MSchG bzw. VKG.

Nach Rechtsprechung des EuGH ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, seine Arbeitnehmer:innen dazu anzuhalten, ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auch wahrzunehmen. Zudem hat der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer:innen über das mögliche Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu informieren. Kommt er diesen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht nach, ist das Erlöschen des Urlaubsanspruchs ausgeschlossen (EuGH 6.11.2018, C-619/16 und C-684/16).

Dies wurde nun in aktuellen Urteilen (EuGH 22.9.2022, C-120/21, C-518/20 und C-727/20) bestätigt. Demnach ist die Verjährung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf von drei Jahren unionswidrig, wenn der Arbeitgeber die:den Arbeitnehmende:n nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch auch wahrzunehmen.

 

Urlaubsersatzleistung

Hat ein:e Arbeitnehmende:r zum Zeitpunkt der Beendigung ihres:seines Arbeitsverhältnisses einen zustehenden, nicht verjährten Urlaub nicht zur Gänze verbraucht, so gebührt ihr:ihm für den nicht verbrauchten Urlaub eine Ersatzleistung als Abgeltung. Für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, gebührt die Urlaubsersatzleistung nur aliquot. Ein bereits verbrauchter Urlaub ist dabei auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Für einen nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt der:dem Arbeitnehmenden hingegen immer eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, sofern der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.

Bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt sah § 10 Abs. 2 UrlG bisher vor, dass für das laufende Urlaubsjahr keine Urlaubsersatzleistung gebührt. Diese Bestimmung wurde jedoch vom EuGH als unionsrechtswidrig eingestuft (EuGH 25.11.2021, C-233/20). Diese Ansicht wurde vom OGH hinsichtlich des unionsrechtlich garantierten Mindesturlaubs von vier Wochen geteilt (OGH 17.2.2022, 9 ObA 150/21f). Da das österreichische Urlaubsgesetz jedoch einen Urlaubsanspruch von fünf bzw. (nach Vollendung des 25. Dienstjahrs) sechs Wochen gewährt, kann die Gewährung und auch der Entfall einer finanziellen Abgeltung des über den vierwöchigen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsteil innerstaatlich geregelt werden.

Der Gesetzgeber hat davon nun (im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben) eine Änderung des § 10 Abs. 2 UrlG vorgenommen, sodass künftig im Falle eines unberechtigten vorzeitigen Austritts lediglich für die fünfte und sechste Woche des Urlaubsanspruchs aus dem laufenden Urlaubsjahr keine Ersatzleistung gebührt.

 

Sonderbetreuungszeit Phase 7

Die Sonderbetreuungszeit Phase 6 endete mit Anfang Juli 2022. Im Zeitraum zwischen 5.9.2022und 31.12.2022 (Phase 7) soll nun die Inanspruchnahme von Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von höchstens drei Wochen in folgenden Fällen möglich sein:

  • Betreuungspflicht für positiv getestete (symptomlose bzw. erkrankte) Kinder bei einem Betretungsverbot der Einrichtung (Primarschule, Kindergarten, sonstige Betreuungseinrichtung für Kinder unter 11 Jahren) aufgrund einer Verkehrsbeschränkung (COVID-19-VbVO);
  • Betreuungspflicht für Kinder bis 14 Jahre bei aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossenen Einrichtungen (Schulen, Kindergärten), sofern die Betreuung notwendig ist;
  • Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderung bei aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossenen Einrichtungen sowie bei Betreuung zuhause aufgrund einer Verkehrsbeschränkung oder die aufgrund ihrer Behinderung keine FFP2-Maske tragen können.

Der Vergütungsanspruch des Arbeitgebers ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage begrenzt und kann binnen sechs Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur des Bundes geltend gemacht werden.

 Mit Kundmachung im Bundesgesetzblatt werden Dienstfreistellungen und Pflegefreistellungen nach dem allgemeinen Dienstverhinderungsrecht in den oben genannten Fällen im Zeitraum vom 5. September bis zur Kundmachung in Sonderbetreuungszeit umgewandelt. Die sechswöchige Frist beginnt in diesen Fällen somit ab Kundmachung; die Kundmachung erfolgte am 27.10.2022.

 

Risikofreistellung

Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Entgeltfortzahlung für Risikogruppen ist zuletzt mit Ende Juni 2022 ausgelaufen. Von der Möglichkeit den Zeitraum per Verordnung bis Ende Dezember 2022 auszudehnen, wurde nun - mit Wirksamkeit ab 1. November – Gebrauch gemacht. Der Vergütungsanspruch des Arbeitgebers ist wie bisher bis spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung bei der ÖGK geltend zu machen.

 


Sprechen Sie mit unseren BDO Experten:innen für Arbeits-, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht Julia Mäder und Thomas Neumann

Julia Mäder

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Thomas Neumann

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