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Termine Ende September 2019

17 September 2019

Mit Ende des 3. Quartals stehen nachfolgende wichtige Termine und Fallfristen an. Ein Blick  darauf empfiehlt sich auf jeden Fall.

Termin 30.9.2019
Bestätigung für spendenbegünstigte Vereine


Der Verbleib in der vom BMF geführten Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen ist an die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers geknüpft, die binnen 9 Monaten nach dem Abschlussstichtag jährlich dem Finanzamt Wien 1/23 vorzulegen ist, worin der Wirtschaftsprüfer nach Durchführung einer Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses das Vorliegen der einkommensteuerlichen Voraussetzungen bestätigt. 


Firmenbuch: elektronische Einreichung des Jahresabschlusses

Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften  und bestimmten Genossenschaften mit dem Bilanzstichtag 31.12.2018 sind bis zum 30.9.2019 elektronisch beim Firmenbuch einzureichen und offenzulegen. Vergessen Sie nicht, dass innerhalb dieser Frist mittelgroße und große GmbHs bzw. AGs auch den Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses einreichen müssen. 

Gebühren für die elektronische Einreichung des Jahresabschlusses blieben gegenüber dem Vorjahr unverändert GmbH AG
Eingabegebühr EUR 34 EUR 152
Eintragungsgebühr EUR 21 EUR   21
insgesamt EUR 55 EUR 173




 

 


Mit welchen Konsequenzen ist bei Nichteinhaltung zu rechnen? Bei nicht fristgerechter Einreichung  droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens EUR 700 pro Geschäftsführer (Vorstand) und Gesellschaft. Wird der Jahresabschluss trotz Verhängung einer Strafe nicht offengelegt, so folgen alle zwei Monate automatisch weitere Zwangsstrafen, bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist.

Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren auf das Dreifache, also mindestens EUR 2.100 pro Organ und Gesellschaft. Bei großen Kapitalgesellschaften sogar auf das Sechsfache, also mindestens EUR 4.200. Bei Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich der Strafrahmen und beträgt EUR 350.

Rückwirkende Umgründungsvorgänge

Um in den Genuss des Umgründungssteuerrechts zu kommen, sind rückwirkende Umgründungen zum Stichtag 31.12.2018 bis spätestens 30.9.2019 beim Firmenbuch bzw. beim zuständigen Finanzamt anzumelden.

Herabsetzung der Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2019
Ein Herabsetzungsantrag für die laufenden Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer 2019 kann bis zum 30.9.2019 gestellt werden. Dem Antrag sollte eine Prognoserechnung für das Jahr 2019 beigelegt sein.

Letzte Möglichkeit der (elektronischen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in anderen EU-Ländern angefallenen Vorsteuern.

Der Erstattungszeitraum umfasst mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr. Zu beachten sind die Mindesterstattungsbeträge (EUR 50 im Kalenderjahr, EUR 400 im Quartal). Dabei gilt es auf die lokal unterschiedlichen Bestimmungen den Vorsteuerabzug betreffend zu achten. Häufig sind Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und PWK-Aufwendungen nicht vorsteuerabzugsfähig und daher auch nicht erstattungsfähig.

Termin 1.10.2019

Mit Beginn der Anspruchsverzinsung ab 1.10.2019 für Nachzahlungen bzw. Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer 2018 kommt es zur Verrechnung von Zinsen i.H.v. 1,38% p.a. Zur Vermeidung kann eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung getätigt werden. Anspruchszinsen unter EUR 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze).

TIPP: Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich neutral. Damit sind Zinsaufwendungen nicht absetzbar und Zinserträge steuerfrei. Im Falle einer zu erwartenden Gutschrift kann es sich in Anbetracht des niedrigen Zinsniveaus lohnen, die Steuererklärung erst später einzureichen. Die Anspruchszinsen i.H.v. 1,38% pa. entsprechen einer Verzinsung vor Abzug der KESt i.H.v. rd. 1,90% pa.