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Gewinnfreibetrag

17 Oktober 2019

Natürliche Personen können bei der Gewinnermittlung eines Betriebes einen Gewinnfreibetrag geltend machen und somit die Einkommensteuer vermindern. Die Bemessungsgrundlage dafür ist der steuerliche Gewinn, ausgenommen Veräußerungsgewinne und Einkünfte aus Kapitalvermögen, die mit einem besonderen Steuersatz besteuert sind. 

Der Freibetrag gliedert sich wie folgt:

  • Für die ersten EUR 175.000 13%
  • Für die nächsten EUR 175.000 7%
  • Für die nächsten EUR 230.000 4,5 %

Für Gewinne über EUR 580.000 gibt es keinen Gewinnfreibetrag mehr (maximaler Betrag somit  EUR 45.350). 

Grundfreibetrag
Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000 hat der Unternehmer unabhängig von getätigten Investitionen auf einen Grundfreibetrag Anspruch. Dies soll einen Ausgleich zur begünstigten Besteuerung des 13. und 14. Gehalts von Nichtselbständigen schaffen.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Übersteigt der steuerliche Gewinn EUR 30.000, so steht ein investitionsbedingter Freibetrag zu, wenn im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt wurden.
 
Investitionen
Die begünstigten Wirtschaftsgüter sind abnutzbare körperliche Anlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (z.B. Maschinen,  Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV, nicht hingegen PKWs und gebrauchte Anlagen) sowie bestimmte Wertpapiere (im Sinne des § 14 Abs. 7 Z 4 EStG, wenn sie ab der Anschaffung mindestens vier Jahre dem Betrieb gewidmet werden). Falls das Anlagegut vor Ablauf dieser vier Jahre aus dem Betrieb ausscheidet, erfolgt eine Nachversteuerung.

Unter folgenden Umständen fällt die Nachversteuerung aus: 

  • Im Fall des Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs.
  • Im Fall des Ausscheidens der Wertpapiere, wenn im Jahr des Ausscheidens begünstige Anlagegüter angeschafft werden. 
  • Im Fall einer vorzeitigen Tilgung der Wertpapiere, wenn innerhalb von zwei Monaten begünstigte Wertpapiere angeschafft werden. 

Beispiele:

  1. Ein Arzt erzielt neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Vertretungshonorare) mit einem steuerlichen Gewinn i.H.v. EUR 25.000.
    13% von EUR 25.000 = EUR 3.250 (Deckung im Grundfreibetrag) Bemessungsgrundlage für Einkommensteuer: EUR 25.000 - EUR 3.250 = EUR 21.750
    Eine Steuerersparnis aus der Geltendmachung eines Gewinnfreibetrages beträgt unter Annahme eines Einkommensteuersatzes von 50% somit: 50% von EUR 3.250 = EUR 1.625
    In diesem Fall ist keine Investition in begünstigte Wirtschaftsgüter zur Inanspruchnahme eines Gewinnfreibetrages notwendig. 
     
  2. Ein niedergelassener Arzt erzielt einen steuerlichen Gewinn i.H.v. EUR 200.000.
    13% von EUR 175.000 = EUR 22.750 7% von EUR 25.000 = EUR 1.750 Gewinnfreibetrag = EUR 24.500 (davon EUR 3.900 Grundfreibetrag) Investitionsbedingter GFB (EUR 24.500 - EUR 3.900) = EUR 20.600

    Fall 1: Der niedergelassene Arzt tätigt keine Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter. Daher kann nur der Grundfreibetrag geltend gemacht werden. 
    Bemessungsgrundlage für Einkommensteuer: EUR 200.000 - EUR 3.900 = EUR 196.100 Einkommensteuer: EUR 85.930 Steuerersparnis beträgt 50% von EUR 3.900 = EUR 1.950

    Fall 2. Mit einer Investition in begünstigte Wirtschaftsgüter i.H.v. EUR 30.000:
    Maximaler Freibetrag: EUR 24.500
    Bemessungsgrundlage für Einkommensteuer: EUR 200.000 - EUR 24.500 = EUR 175.500
    Einkommensteuer: EUR 75.630
    Eine Investition in begünstigte Wirtschaftsgüter bedeutet somit eine Einkommensteuerersparnis i.H.v.: EUR 85.930 - EUR 75.630 = EUR 10.300

Wir empfehlen zur optimalen Ausnutzung des Gewinnfreibetrages die jeweilige persönliche Situation mit Ihrem Steuerberater zu klären. Ihr BDO Ansprechpartner steht Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung