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Neuerungen im Ausland: Polen, Tschechien

26 Februar 2020

Polen: Zahlungen an White List Accounts

Im September 2019 hat das polnische Finanzministerium geänderte Bestimmungen des "Gesetzes zur Änderung der Steuer auf Waren und Dienstleistungen und bestimmter anderer Gesetze" erlassen und die sogenannte "Whitelist of VAT Taxpayers" Verordnung eingeführt.

Durch diese Änderung haben Leistungsempfänger Beträge über 15.000 Zloty (ca. 3.500 EUR) seit 1. Jänner 2020 auf registrierte Bankkonten einzubezahlen. Das speziell hierfür eingerichtete Register ist die sogenannte „White List“. Dieses Register enthält Informationen zu dem Bankkonto des Leistenden, verifiziert durch das polnische Finanzamt.

In Polen tätige Unternehmer müssen hierzu gegebenenfalls ein polnisches Bankkonto eröffnen. Dies gilt für alle steuerpflichtigen Umsätze in Polen.

Obwohl die Verwendung der White List nicht gesetzlich verpflichtend ist, führen Zahlungen an nicht-verifizierte Bankkonten zu folgenden negativen Konsequenzen für den Leistungsempfänger:

  1. Betreffende Aufwendungen im Zusammenhang mit Überweisungen auf andere als registrierte Bankkonten sind ertragsteuerlich nicht abzugsfähig.
  2. Die Zahlung an ein nicht registriertes Bankkonto führt zu einer Mithaftung des Leistungsempfängers, für eine etwaige verspätet entrichtete Umsatzsteuerschuld aus diesem Rechnungsbetrag. In diesem Fall könnte das polnische Finanzamt ausstehende Umsatzsteuerbeträge von dem Leistungsempfänger einziehen.

Vor diesem Hintergrund ist seit 1. Jänner 2020 als Leistungsempfänger jede Zahlung an einen polnischen Lieferanten darauf zu prüfen, ob die zugrundeliegenden Bankdaten auf der White List angeführt sind.

Die negativen Konsequenzen kommen nicht zur Anwendung, wenn der Erwerber dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Tagen nach Erteilung des Überweisungsauftrages eine entsprechende Überweisungsbestätigung vorlegt. Hierzu gibt es eine eigene Mitteilung (ZAW-NR), welche nur auf Polnisch zur Verfügung steht. Diese Mitteilung enthält im Wesentlichen folgende Informationen:

  • Informationen zum Leistungsempfänger (UID Nummer, Name und Adresse)
  • Informationen zum Leistenden (UID Nummer, Name und Adresse)
  • Bankdetails
  • Gesamtbetrag der Überweisung an die zuvor bekanntgegebenen Bankdetails und Datum der Überweisung
  • Zuständiges Finanzamt des Leistenden

Gerne unterstützen wir Sie bei der Eröffnung eines polnischen Bankkontos, der Kontrolle zur Verfügung gestellter Bankdetails oder der Erstellung der Mitteilung, sofern eine Zahlung an ein nicht-verifiziertes Bankkonto erfolgt.





Tschechische Republik: Allgemeines Reverse Charge in Tschechien und endgültiges Mehrwertsteuersystem

Der Europäische Rat (Durchführungsbeschluss 2019/1903/EU) hat Tschechien am 8.11.2019 die Ermächtigung zur Einführung eines allgemeinen Reverse-Charge-Systems (Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger) für alle Warenlieferungen zwischen Unternehmern mit einem Rechnungsbetrag über EUR 17.500 eingeräumt. Mit einer Einführung dieses allgemeinen Reverse-Charge-Systemin Tschechien wird im Laufe des Jahres 2020 gerechnet. Dieses Pilotprojekt könnte erheblichen Einfluss auf die zukünftige Ausgestaltung des europäischen Mehrwertsteuersystems haben. Derzeit sehen die Pläne der Europäischen Kommission für das „Endgültige Mehrwertsteuersystem“ bei grenzüberschreitenden Lieferungen eine Fakturierung mit USt des Bestimmungslandes vor. Aufgrund der fehlenden Einigkeit der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausgestaltung dieses finalen Mehrwertsteuersystems ist nach derzeitigem Stand aber mit keinen Änderungen in naher Zukunft zu rechnen.