Elektroautos sind immer häufiger im Straßenbild zu entdecken und stellen für den Nahverkehr mittlerweile eine vollwertige Alternative zu herkömmlichen Fahrzeugen dar. Für die Jahre 2019 und 2020 steht das zweite E-Mobilitätspaket zur Verfügung, das Förderungen für Unternehmer und Private vorsieht.
Das zweite E-Mobilitätsprogramm 2019-2020 mit einem Volumen von EUR 93 Mio. wird vom Bund und von den Autoimporteuren finanziert. Die Abwicklung erfolgt über die Kommunalkredit Public Consulting (KPC) und gilt sowohl für Betriebe als auch für Privatpersonen. Die Einreichung für die Förderaktion Elektro-PKW, die seit 1.3.2019 online möglich ist, verläuft in einem 2-stufigen Verfahren:
Onlineregistrierung
Binnen 24 Wochen muss die Lieferung, Bezahlung und Zulassung des Fahrzeugs sowie die Antragstellung erfolgen. Ist das Fahrzeug bereits angemeldet und die Rechnung nicht älter als sechs Monate, kann die Antragstellung unmittelbar nach der Registrierung erfolgen.
Antragstellung
Folgende Unterlagen benötigen Sie für die Antragstellung:
- Rechnung(en) über die Anschaffung des Fahrzeugs
- Das unterfertigte Formular Rechnungszusammenstellung
- Zulassungsbescheinigung
- Im Fall einer Leasingfinanzierung: Leasingvertrag inkl. Depotzahlung
- Einen Nachweis über den Einsatz von Strom aus 100% erneuerbaren Energieträgern
- Bei Installation einer Wallbox (Heimladestation): Rechnung und Bestätigung des ausführenden Elektroinstallateurs
- Bei Anschaffung eines intelligenten Ladekabels: Rechnung über das intelligente Ladekabel
Voraussetzung für die Förderung ist die Gewährung eines (festgesetzten) E-Mobilitätsbonus der Autoimporteure.
Förderungen für Privatpersonen
Gefördert wird die Anschaffung von Elektro-Pkw, E-Mopeds oder Motorrädern und E-Transporträdern.
Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden. Hybridfahrzeuge mit Dieselantrieb sind ausgeschlossen. Die vollelektrische Reichweite des Pkw muss mindestens 50km betragen. Der Bruttolistenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des Pkw darf EUR 50.000 nicht überschreiten.
Bundesförderung für E-Fahrzeuge |
EUR 1.500 |
Elektro- und Brennstoffzellen |
EUR 750 |
Plug-In-Hybrid und Range Extender + Reichweitenverlängerer |
EUR 500 |
E-Motorrad |
EUR 350 |
E-Moped |
EUR 200 |
E-Transportrad |
Bundesförderung für E-Ladestation |
EUR 200 |
Intelligentes Ladekabel |
EUR 200 |
Wallbox (Heimladestation in Ein-/Zweifamilienhaus) |
EUR 600 |
Wallbox in Mehrparteienhaus |
HINWEIS: Für die Anschaffung reiner Elektro-Pkw zur Privatnutzung, die z.B. in Niederösterreich angemeldet werden, gibt es zusätzlich eine Landesförderung NÖ bis zu EUR 1.000! |
Förderungen für Betriebe
Förderungsmittel werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Die Förderhöhe ist ident mit jener der Privatpersonen, wobei der Bruttolistenpreis EUR 60.000 nicht überschreiten darf.
Steuerliche Vorteile
Aus steuerlicher Sicht sprechen mehrere Gründe für den Umstieg auf Elektromobilität. Neben dem Entfall der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und der motorbezogenen Versicherungssteuer bestehen noch folgende Vorteile:
Vorsteuerabzug für E-Pkw bei Unternehmern
Erwirbt ein Unternehmer ein Elektroauto (CO2-Emissionswert von 0g/km), besteht seit 2016 die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug, der sowohl die Anschaffungskosten oder die Leasingaufwendungen als auch die laufenden Betriebskosten umfasst.
Übersteigt der Anschaffungspreis eines Elektroautos EUR 80.000 inkl. USt, so entfällt die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug zur Gänze. Bei Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000 brutto steht zwar der volle Vorsteuerabzug zu, jedoch erfolgt für den EUR 40.000 übersteigenden Teil im Jahr der Anschaffung eine aliquote Korrektur mittels Aufwandseigenverbrauch. Kleinunternehmer oder unecht steuerbefreite Unternehmer (z.B. Ärzte) können keine Vorsteuern in Abzug bringen.
Für die Anschaffung einer betriebseigenen Ladestation für Elektroautos steht der volle Vorsteuerabzug zu. Die Aufwendungen für Strom als Treibstoff von reinen Elektrofahrzeugen sind grundsätzlich in voller Höhe vorsteuerabzugsfähig.
Kein Sachbezugswert für Mitarbeiter
Für die Privatnutzung eines Elektro-Dienstfahrzeugs entfällt der Sachbezug (bei Pkw 1,5% oder 2% der Anschaffungskosten). Dies führt zu einer Einsparung der Lohnnebenkosten beim Dienstgeber und einer Erhöhung des Nettogehalts bei den Mitarbeitern (Reduktion der Bemessungsgrundlage max. EUR 960/Monat). Werden private E-Fahrzeuge beim Arbeitgeber unentgeltlich geladen, liegt ebenfalls kein Sachbezug vor.
Ein zusätzlicher Vorteil ergibt sich auch aus der Ersparnis an Treibstoffkosten, da die Stromkosten (durchschnittliche kWh EUR 0,4) deutlich unter den Benzinkosten liegen.