Newsletter:

Sonstige Neuerungen

10 Februar 2020

Adaptierung der Zuschreibungsverpflichtung

Im Jahresabschluss müssen (auch steuerlich wirksame) Zuschreibungen bis maximal zur Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten vorgenommen werden, wenn die Gründe, die für eine frühere außerordentliche Abschreibung ausschlaggebend waren, weggefallen sind. Um zu verhindern, dass Zuschreibungen gezielt durch Umgründungen vermieden werden, wurde § 6 Z 13 EStG geändert, sodass bei Vorliegen einer entsprechenden Werterholung steuerlich stets eine Zuschreibung bis zu den ursprünglichen vor der Umgründung maßgeblichen Anschaffungskosten vorzunehmen ist. Die Regelung ist erstmals für Zuschreibungen nach Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30.4.2019 beschlossen oder vertraglich unterfertigt wurden.

Festlegung der Tätigkeit von Vertretungsärzten als Freiberufler

Um alle Zweifel zu beseitigen, wurden nun Vertretungsärzte (gem. § 47a Abs. 4 Ärztegesetz) in den Katalog der Freiberufler des EStG aufgenommen. Diese Tätigkeit soll nach den erläuternden Bemerkungen stets eine freiberufliche sein und damit auch keine Pflichtversicherung nach dem ASVG begründen können.

Verlängerung der Beibehaltung der Zuschreibungsrücklage

Die bestimmten Kreditinstituten eingeräumte Möglichkeit, die im Geschäftsjahr 2016 aus der Auflösung von Einzelwertberichtigungen gebildete Zuschreibungsrücklage fortzuführen, wurde nunmehr bis zur Veranlagung 2020 erstreckt. Ab der Veranlagung 2021 ist diese Zuschreibungsrücklage jährlich um ein Fünftel steuerwirksam aufzulösen.
 


Neues bei der Körperschaftssteuer - Umgründungen

Sondervorschriften für hybride Gestaltungen

Die neu geschaffene Sonderbestimmung des § 14 KStG regelt, wie sogenannte „Steuerdiskrepanzen“, die aus einer hybriden Gestaltung resultieren, steuerlich wieder zu neutralisieren sind. Steuerdiskrepanzen können sich ergeben, wenn

  • Aufwendungen in einem Staat abzugsfähig sind und die korrespondierenden Erträge in keinem anderen Staat steuerlich erfasst werden oder
  • dieselben Aufwendungen in mehr als einem Staat doppelt abzugsfähig sind.

Eine derartige Steuerdiskrepanz soll aber nur dann zu steuerlichen Konsequenzen führen, wenn die hybride Gestaltung zwischen verbundenen Unternehmen bzw. in Verbindung mit Betriebsstätten eingesetzt wird. Oder aber es liegt eine strukturierte Gestaltung zwischen fremden Unternehmen vor, bei der – vereinfacht ausgedrückt – die beteiligten Gesellschaften am Steuervorteil beteiligt werden. 

Die Steuerdiskrepanz soll in erster Linie dadurch neutralisiert werden, dass die Aufwendungen im Inland nicht abgezogen werden können.

Mit dieser Sonderbestimmung, die mit 1.1.2020 in Kraft getreten ist, wird die Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD II) umgesetzt. Die bereits jetzt bestehenden Bestimmungen im Körperschaftsteuerrecht, die bestimmte Gestaltungen bei hybriden Finanzinstrumenten durch ein Abzugsverbot der Aufwendungen oder eine steuerpflichtige Erfassung von Beteiligungserträgen neutralisieren, bleiben daneben aber bestehen.

Exporteinbringung von Kapitalanteilen

Der persönliche Anwendungsbereich für einen Steueraufschub bei Exporteinbringung von Kapitalanteilen (Anteilstausch) wird auf natürliche Personen und beschränkt Steuerpflichtige erweitert. Als übernehmende Körperschaften können zusätzlich zu EU-Gesellschaften im EWR ansässige Gesellschaften fungieren. Diese durch die Judikatur des EuGH ausgelösten Änderungen sind erstmals auf Einbringungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 beschlossen werden.


Digitalsteuergesetz 2020 (DiStG 2020)

Für Onlinewerbeleistungen international tätiger Onlinewerbeleister im Inland, die nach dem 31.12.2019 erbracht werden, wird eine 5%ige Digitalsteuer vom Entgelt für die Onlinewerbung geschuldet. Onlinewerbeleister sind Unternehmen, die einen weltweiten Umsatz von zumindest EUR 750 Mio. und im Inland einen Umsatz von zumindest EUR 25 Mio. aus der Durchführung von Onlinewerbeleistungen erzielen. Bei multinationalen Unternehmensgruppen ist auf den Umsatz der Gruppe abzustellen. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die steuerpflichtige Onlinewerbung erbracht wurde. Der Steuerschuldner hat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Steuerschuld an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt abzuführen.


EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPFG)

Das EU‑MPfG wird mit 1.7.2020 in Kraft treten und enthält eine Pflicht zur Meldung von bestimmten grenzüberschreitenden Gestaltungen an die österreichischen Finanzbehörden, und zwar von Gestaltungen, die zumindest zwei EU-Mitgliedstaaten oder einen EU-Mitgliedstaat und ein Drittland umfassen und auf ein Risiko der Steuervermeidung, der Umgehung des gemeinsamen Meldestandard‑Gesetzes oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers hindeuten (etwa eine intransparente Kette an rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümern, Verrechnungspreisgestaltungen mit „schwer zu bewertenden immateriellen Vermögenswerten“, zirkuläre Vermögensverschiebungen mithilfe von zwischengeschalteten Unternehmen ohne primäre wirtschaftliche Funktion).