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Neue Meldeverpflichtungen für spendenbegünstigte Organisationen sowie Kirchen und Religionsgesellschaften

22 April 2016

Sonderausgaben werden bisher ausschließlich auf Grundlage der Eintragung in der Steuererklärung berücksichtigt. Mit dem Steueränderungsgesetz 2015/2016 wurde unter anderem beschlossen für bestimmte Sonderausgaben ab dem Jahr 2017 ein verpflichtender automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung einzuführen. Die automatische Datenübermittlung ist für alle ab dem Jahr 2017 erfolgenden Zahlungen anzuwenden. Die Daten müssen von den Organisationen bis Ende Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Erstmalig werden daher bis Ende Februar 2018 Daten für Zahlungen des Jahres 2017 zu übermitteln sein.


Von der automatischen Datenübermittlung sind folgende Sonderausgaben erfasst: 

  • Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren, 
  • Kirchenbeiträge, 
  • Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtunegn der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen

Die neue Regelung sieht die Mitwirkung des Zahlers und des Zahlungsempfängers vor:

  • Der Zahler, der Sonderausgaben absetzen möchte, muss seinen Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum bekannt geben, damit der Zahlungsempfänger auf Grundlage des für den Zahler bestehenden verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens für Steuern und Abgaben (vbPK SA) die Übermittlung vornehmen kann.
  • Der Zahlungsempfänger muss auf Grundlage des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens für Steuern und Abgaben (vbPK SA) gemäß § 13 Abs. 2 E-Government-Gesetz, das auf Grundlage des Namens und des Geburtsdatums für den Zahler ermittelt worden ist, der Finanzverwaltung bis Ende Februar des Folgejahres im Wege von FinanzOnline den Gesamtbetrag der im betreffenden Kalenderjahr geleisteten Beträge übermitteln.

Die empfangenden Organisationen müssen für die Datenübermittlung die entsprechenden technischen Vorkehrungen schaffen. Für Organisationen, die durch Eintragung in die Liste begünstigter Spendenempfänger die Qualifikation als begünstigte Einrichtung erhalten, ist daher ab dem Jahr 2017 vorgesehen, für die Listeneintragung glaubhaft zu machen, dass entsprechende Maßnahmen umgesetzt werden. Die für die Erfüllung der Übermittlungspflicht anfallenden Kosten sind auf die 10 %-Grenze für die eigenen Verwaltungskosten der Organisation nicht anzurechnen.
Werden von einer in der Liste aufscheinenden Organisation Vorkehrungen zur Erfüllung ihrer Übermittlungspflicht gänzlich unterlassen - also in Bezug auf alle Personen, die Beiträge oder Zuwendungen geleistet haben - wird die Organisation zunächst von der Finanzverwaltung aufgefordert, das nachzuholen. Unterbleibt dies, wird für eine in der Liste eingetragene Organisation der Begünstigungsbescheid widerrufen und damit die Geltungsdauer der Spendenbegünstigung der Körperschaft mit dem Widerrufsdatum begrenzt. Das heißt, die Organisation verliert ab diesem Zeitpunkt ihren Status als begünstigte Organisation.


Für Empfänger, deren sonderausgabenbegünstigter Status sich nicht aus der Listeneintragung ergibt (z.B. Museen oder freiwillige Feuerwehren), ist für die gänzliche Nichterfüllung der Umsetzungsverpflichtung ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20% der zugewendeten Beträge vorgesehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die empfangende Körperschaft selbst im konkreten Fall Körperschaftsteuer zu entrichten hat.