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Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

29 März 2016

Kurzkommentar von Mag. Beatrix Pausz, BDO und Mag. Florian Haslwanter, Eiselberg Rechtsanwälte.


Am 1. Jänner 2016 trat das neue Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz in Kraft. Ziel des neuen Gesetzes ist es, zeitgemäße Regelungen zu treffen, die zu einer Verwaltungsvereinfachung führen und für Gründer von Stiftungen und Fonds Gestaltungsmöglichkeiten zu Zwecken der Gemeinnützigkeit eröffnen. 

Das BStFG 2015 ist nicht bloß eine Novelle des BStFG 1974, sondern ein neues Regelwerk, insbesondere auch in seinen organisationsrechtlichen Bestimmungen.

Die Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds wird vereinfacht und der Gründungsvorgang unterliegt, nach dem Vorbild von Vereinen, einem (Nicht-)Untersagungssystem. Neu ist insbesondere die Herstellung des Einklangs zwischen dem steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsbegriff und jenem nach dem BStFG 2015. Die Abgabenbehörde ist bereits in den Entstehungsprozess eingebunden und die Stiftungs- und Fondsbehörde bei der Gründung an die Entscheidung des Finanzamtes gebunden.


Im Sinne der Transparenz und laufenden Finanzkontrolle wurden auch Bestimmungen über die Rechnungslegung und Prüfung aufgenommen, die sich an das Vereinsgesetz und das Privatstiftungsgesetz anlehnen. Bestehende Stiftungen und Fonds haben ihre Gründungserklärung zu überprüfen und gegebenenfalls bis Ende 2017 an das neue BStFG 2015 anzupassen.

Dieses Werk bietet neben dem schnellen Zugriff auf den Gesetzestext samt Erläuterungen zur Regierungsvorlage durch zahlreiche Anmerkungen Antworten un die Fragen des neuen BStFG 2015.