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Doppelbesteuerung von Zuwendungen österreichischer oder liechtensteinischer Stiftungen an deutsche Begünstigte mit Einkommen- und Schenkungssteuer?

07 Juli 2016

Kürzlich ist in unserem Nachbarland Deutschland die Diskussion um eine mögliche Doppelbesteuerung von Zuwendungen österreichischer und liechtensteinischer Stiftungen an deutsche Begünstige aufgekommen. Die deutsche Finanzverwaltung vertritt teilweise die Ansicht, dass satzungsmäßige Zuwendungen von österreichischen und liechtensteinischen Stiftungen an deutsche Begünstigte nicht nur der Einkommensteuer, sondern zusätzlich auch der Schenkungssteuer unterworfen werden müssen. Dies soll nicht für Zuwendungen von deutschen (Familien-)Stiftungen an deutsche Begünstigte gelten.

Es haben sich bereits einzelne Finanzgerichte mit diesem Sachverhalt auseinandergesetzt und die Auffassung der Finanzverwaltung nicht geteilt (zB FG Hessen Beschl. 10.02.2014, 1 V 2602/13;). Lediglich das FG Baden Württemberg hat im Rahmen eines obiter dictums die Meinung der Finanzverwaltung hinsichtlich einer Doppelbesteuerung bestätigt (FG Baden Württemberg Beschl. 22.04.2015, Az 7 k 2471/12). Der BFH hat sich jedoch senatsübergreifend von einer Doppelbesteuerung eines einzigen steuerlichen Sachverhaltes mit Einkommen- und Schenkungssteuer abgewendet (zB BFH-Beschl. v. 21.07.2014, II B 40/14.). Es wird deutlich gemacht, dass die Auffassung der Finanzverwaltung aus mehreren Gründen nicht zutreffend ist und insbesondere die Besteuerung von Zuwendungen österreichischer und liechtensteinischer Stiftungen an deutsche Begünstige den gleichen Regelungen zu folgen hat, wie die Besteuerung von Zuwendungen durch deutsche (Familien-)Stiftungen. 

Es wird argumentiert, dass es unionsrechtwidrig sei die Leistungen einer Auslandsstiftung (zB österreichischen Privatstiftung) der Schenkungssteuer zu unterwerfen, während vergleichbare Leistungen einer deutschen Familienstiftung nicht der Schenkungssteuer unterworfen werden. Außerdem erscheint die Argumentation der Finanzverwaltung widersprüchlich, da sie zu einer nicht begründbaren uneinheitlichen Besteuerung der gleichen Sachverhalte in der Vergangenheit und in der Zukunft führen würde, da bisher auf derartige Zuwendungen lediglich Einkommensteuer und nun auch zusätzlich Schenkungssteuer anfallen soll. Gegen ein Anfallen der Schenkungssteuer spricht auch, dass es sich bei der Stiftungsleistung nicht um eine freigiebige Leistung, wie für das Vorliegen einer Schenkung erforderlich, sondern um eine Leistung handelt, die der Stiftung satzungsmäßig auferlegt wurde. Zusätzlich wird ausgeführt, dass selbst wenn die Erhebung von Schenkungssteuer - entgegen den og Bedenken - rechtlich möglich sein sollte, eine Doppelbesteuerung des gleichen wirtschaftlichen Sachverhaltes mit Einkommensteuer und Schenkungssteuer nach neuerer BFH-Judikatur unzulässig sei. 

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass eine Doppelbesteuerung von Zuwendungen ausländischer Stiftungen (z.B. österreichische oder liechtensteinische Stiftungen) an deutsche Begünstigte mit Einkommensteuer gem. § 20 Abs. 1 Nr. 9 dEStG und Schenkungssteuer gem. § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 2. Ts dErbStG aus mehreren Gründen abwegig erscheint. Sollte daher auf eine Zuwendung von einer österreichischen oder liechtensteinischen Stiftung (von der deutschen Finanzverwaltung) in Deutschland sowohl Einkommen- als auch Schenkungssteuer vorgeschrieben werden, ist es grundsätzlich empfehlenswert den Rechtsweg zu beschreiten.