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Achtung: Update zu den Sachbezugswerten für Dienstautos

17 Dezember 2019

Im Newsletter vom 20.3.2019 haben wir bereits über die voraussichtlichen Änderungen bei den Sachbezugswerten für Dienstautos aufgrund der neuen Messmethode WLTP berichtet. In der nunmehr veröffentlichten Änderung der Sachbezugswerteverordnung wurde festgelegt, dass die nach WLTP ermittelten CO2-Emissionswerte nur für Fahrzeuge zur Anwendung kommen, die nach dem 31.3.2020 erstmals zugelassen werden und für die im Typenschein gemäß Kraftfahrzeuggesetz der WLTP-Wert ausgewiesen ist.

Ist eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die „alten“ CO2-Emissionswerte weiterhin anwendbar.

Somit ergeben sich hinsichtlich der Berechnung der Sachbezugswerte 2020 folgende Regelungen:

  • Für Erstzulassungen von PKW bis zum 31.3.2020 ist weiterhin die bisher geltende Regelung übergangsweise anzuwenden. Das bedeutet, dass für Anschaffungen (Zulassungen) ab 1.1.2020 bis 31.3.2020 die Grenze von 118 g/km maßgebend ist.
  • Für Erstzulassungen ab dem 1.4.2020 und im Typen- bzw. Zulassungsschein ausgewiesenen WLTP-Emissionswerte ist die Neuregelung anzuwenden. Die CO2-Emissionswertgrenze für das Jahr 2020 liegt bei 141 g/km.
  • Für Erstzulassungen ab dem 1.4.2020 ohne im Typen- bzw. Zulassungsschein ausgewiesenen WLTP-Emissionswerte (dies kann bei Auslaufserien vorkommen) ist unbefristet auf die CO2-Emissionswertgrenze von 118 g/km entsprechend der bisherigen Regelung abzustellen.
Sachbezug Fahrzeugtyp CO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung EUR max. pm
   

nach NEFZ

NEU: nach WLTP  
2% alle PKW und Hybridfahrzeuge über 118 g/km über 141 g/km EUR 960
1,5% ökologische PKW und Hybridfahrzeuge

Bei Erstzulassung bis 2016: bis 130 g/km
2017: bis 127 g/km
2018: bis 124 g/km
2019: bis 121 g/km
31.3.2020: bis 118 g/km

Bei Erstzulassung ab 1.4.2020: bis 141 g/km
2021: bis 138 g/km
2022: bis 135 g/km
2023: bis 132 g/km
2024: bis 129 g/km
2025: bis 126 g/km

EUR 720
0% Elektroautos 0 g/km 0 g/km EUR 0

In der Lohnverrechnung sind die oben beschriebenen Anpassungenerstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.3.2020 enden.