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Kurzarbeit und Sonderbetreuungszeit im kommunalen Bereich

26 März 2020

Peter Pilz, Partner, Management Board, Leiter Branchencenter Öffentliche Unternehmen & Verwaltung |
Claudia Grabner, Partnerin |
Andreas Schlögl, Partner |
Günter Toth, Partner |

Gemeinden und auch Gemeindeverbände sind als Arbeitgeber vom geförderten Personenkreis von der Beihilfe für Corona-Kurzarbeit ausgenommen.

Ausgegliederte Gesellschaften der Gemeinden (juristischen Personen des privaten Rechts – meist Gesellschaften mbH) können jedoch grundsätzlich das Corona-Kurzarbeitszeit Modell bei Bedarf in Anspruch nehmen.

Die Voraussetzung dafür ist, dass die GmbH entweder selbst die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt oder einem kollektivvertragsfähigen Verband angehört oder die Gewerkschaft für die betroffenen Arbeitnehmer KV abschließen dürfte. In unserem Covid 19 4.0 Leitfaden sind die weiteren Voraussetzungen und notwendigen Schritte zusammengefasst, um Kurzarbeit in diesen Unternehmen umzusetzen.

Die derzeitige Corona Kurzeit-Regelung führt zu einer Ungleichbehandlung für wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinden, welche in Eigenbetrieben bzw. als Betrieb gewerblicher Art organisiert sind. Es wurde dazu bereits von der Regierung angekündigt, dass auch für selbstständige öffentliche Wirtschaftsbetriebe eine Möglichkeit für Kurzarbeit geplant ist. Eine Anpassung erfolgte jedoch aktuell nur für sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts (zB öffentliche Anstalten oder öffentliche Fonds, kirchliche KÖR). Lösungen für Gebietskörperschaften sind bisher nicht enthalten.

Sonderbetreuungszeit für Mitarbeiter  

Mit dem Covid 19 Gesetz erfolgte eine Anpassung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), wonach Arbeitnehmer mit Betreuungspflichten für Kinder unter 14 Jahren von ihren Arbeitgebern bis zu 3 Wochen Sonderurlaub bekommen sollen. Der Arbeitgeber erhält vom Bund ein Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an den Arbeitnehmer gezahlten Entgelts vergütet.

Dieser Sonderurlaub ist im AVRAG geregelt und gilt nur für privatrechtliche Verträge. Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse zu Gemeinden und Gemeindeverbänden.

Ein Vergütungsanspruch kann daher nur von ausgegliederten Gesellschaften und von sonstigen juristischen Personen öffentlichen Rechts (zB Tourismusverbänden) bei Arbeitsverhältnissen mit privatrechtlichen Verträgen geltend gemacht werden.

Die Eckpunkte der Corona-Kurzarbeit:

  • Der Antrag wird innerhalb von 48h bewilligt.
  • Kurzarbeit kann sofort beantragt werden. Urlaub und Zeitguthaben müssen nicht unbedingt konsumiert werden.
  • Auch die Sonderzahlungen werden anteilig in der Unterstützung für den Dienstgeber berücksichtigt.
  • Die Dienstgeberbeiträge (mit Ausnahme des Beitrags zur betrieblichen Vorsorge) inklusive Lohnnebenkosten werden ab dem 1. Monat zur Gänze vom AMS übernommen.
  • Die Aufstockung der Arbeitsstunden kann flexibler gehandhabt werden.

Was ist nötig, um Kurzarbeit umzusetzen?

  1. Vereinbarung mit den einzelnen Arbeitnehmern
  2. Vorbereitung folgender Dokumente:
    • Sozialpartnervereinbarung "Betriebsvereinbarung" (wird in Kürze von der WKO veröffentlicht)
    • AMS-Antragsformular
  3. Übermittlung der Unterlagen an das AMS
  4. Sie erhalten innerhalb von 48h Rückmeldung bezüglich Genehmigung bzw. Ablehnung Ihres Antrags bzw. die Meldung von Nachbesserungsbedarf.

AMS-Formulare hier. 

Gerne unterstützen wir bei der Aufbereitung der nötigen Unterlagen und der Einbringung Ihrer Anträge!

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Beraterteam steht Ihnen gerne in zur Verfügung. Sie erreichen uns unter info@bdo.at