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Update AMS-Richtlinie Kurzarbeit: Die AMS-Beihilfe wird reduziert!

21 Juli 2020

Thomas Neumann, Partner |
Claudia Grabner, Partnerin |

Die neue Sozialpartnervereinbarung (Version 7.0), die für Erstgewährungen und Verlängerungen mit einem Beginn ab 1.6.2020 maßgeblich ist, legt für den Entgeltanspruch während der Kurzarbeit fest, dass sich die Mindestentgeltgarantie nicht auf die durch die Kurzarbeitsbeihilfe unterstützten Ausfallstunden, sondern auf das Gesamtentgelt bezieht, und zwar unabhängig von der Anzahl der Arbeits- und Ausfallstunden. Deswegen war es erforderlich, die bisherige Berechnungsmethode der Kurzarbeitsbeihilfe (Anzahl der Ausfallstunden mal Pauschalsatz) durch eine neue Berechnungsmethode der Kurzarbeitsbeihilfe zu ersetzen. Insbesondere auch, um Überzahlungen zu vermeiden. Dies wurde nun mit der rückwirkend am 1.6.2020 in Kraft getretenen neuen AMS-Richtlinie umgesetzt.

Bisher wurde die Kurzarbeitsbeihilfe mithilfe festgelegter Pauschalsätze (anhand der Pauschalsatztabelle des AMS) pro verrechenbarer Ausfallstunde berechnet. In den Pauschalsätzen waren die anteiligen Sonderzahlungen im Ausmaß eines Sechstels, die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung (bezogen auf aus Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit) und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben enthalten. Diese Berechnungsmethode (sog. Pauschalsatzmethode) ist auch weiterhin für alle Anträge mit Beginn-Datum bis zum 31.5.2020 anzuwenden.



Neue Berechnung auf Basis der Differenzmethode

Für alle Anträge – sowohl Erstgewährungen als auch Verlängerungen – mit Beginn ab 1.6.2020 wird die Kurzarbeitsbeihilfe nunmehr anhand der sog. Differenzmethode berechnet. Die Höhe ergibt sich dabei aus der Summe nachfolgender Beihilfenteilbeträge:

  • Die Höhe der erstatteten Kurzarbeitsunterstützung errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Mindestbruttoentgelt (anhand der Mindestbruttoentgelt-Tabelle des BMAFJ) und dem anteiligen Entgelt (bemessen am Bruttoentgelt vor Kurzarbeit) für geleistete Arbeitsstunden und für Stunden mit Entgeltfortzahlungs- und Ersatzleistungsansprüchen. Dieses Arbeitsentgelt wird anhand der Normalarbeitszeitstunden im Monat (Anzahl der Arbeitstage einer 5-Tage-Woche) und anhand der in der monatlichen Abrechnung angegebenen Stunden zur Berechnung der Ausfallstunden ermittelt. Ist das anteilige Arbeitsentgelt größer oder gleich dem Mindestbruttoentgelt, so ist die Mindestentgeltgarantie erfüllt und es bedarf keiner zu erstattenden Kurzarbeitsunterstützung.
  • Von der auf diese Weise ermittelten Kurzarbeitsunterstützung werden die DG-Beiträge zur Sozialversicherung und sonstige DG-Abgaben pauschal im Ausmaß von 27% berücksichtigt.
  • Die Höhe der anteiligen Sonderzahlungen errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit und dem Arbeitsentgelt und wird pauschal im Ausmaß von 1/6 zuzüglich 30% für DG-Beiträge zur Sozialversicherung und sonstige DG-Abgaben berücksichtigt.
  • Die Höhe der besonderen Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit und dem errechneten Bruttoeinkommen während Kurzarbeit (Arbeitsentgelt plus Kurzarbeitsunterstützung) und wird pauschal im Ausmaß von 39% für DG- und DN-Beiträge berücksichtigt.

Falls sich aufgrund der Höhe des anteiligen Arbeitsentgelts keine zu erstattende Kurzarbeitsunterstützung ergibt, wird trotzdem bis zu einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit von EUR 5.370 ein Kostenersatz für anteilige Sonderzahlungen und für die besondere SV-Beitragsgrundlage gewährt, sofern das Arbeitsentgelt niedriger als EUR 5.370 ist.

Für Entgeltteile über der Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2020: EUR 5.370) gebührt weder nach der alten noch nach der neuen Berechnungsmethode eine Kurzarbeitsbeihilfe.

Aufgrund dieser Änderung der Beihilfenberechnung ist darauf zu achten, dass die jeweils maßgebliche Berechnungsgrundlage (Pauschalsatzmethode oder Differenzmethode) herangezogen wird. In jenen Fällen, in denen das Mindestbruttoentgelt geleistet wurde, werden allfällige bisherige Überzahlungen durch die Pauschalsatzmethode allerdings nicht zurückgefordert.



Weitere Änderungen

In der neuen AMS-Richtlinie wurde darüber hinaus klargestellt, dass zwischen Erstgewährung und Verlängerung maximal 4 Tage zulässig sind. Zudem sind Verlängerungsbegehren ab 1.7.2020 spätestens drei Wochen rückwirkend (nach dem in der Sozialpartnervereinbarung festgelegten Beginn) einzubringen. Für die Berechnung des maximal zulässigen Arbeitszeitausfalls (höchstens 90%) ist auf individueller Ebene nunmehr die gesamte Zeitspanne der jeweils zusammenhängenden Kurzarbeitszeiträume als Durchrechnungszeitraum heranzuziehen. Das bedeutet im Fall einer Verlängerung erfolgt eine verkettete Durchrechnung, wobei sowohl der Erstgewährungs- als auch der Verlängerungszeitraum umfasst ist. Die Berechnung erfolgt dabei personenbezogen über den Gesamtzeitraum (Beginn-Datum Erstgewährung bis Ende-Datum der Verlängerung) für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zumindest in einer monatlichen Abrechnung je Kurzarbeitszeitraum aufscheinen.

Ferner erfolgten in der neuen AMS-Richtlinie auch Klarstellungen hinsichtlich der förderbaren Arbeitgeber sowie der förderbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Förderbar sind nämlich nur jene Arbeitgeber, die in Betrieben i.S.d. Arbeitsverfassungsgesetzes mit einem Betriebsstandort in Österreich Kurzarbeit durchführen. Sowie nur jene arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein aufrechtes Dienstverhältnis und einen voll entlohnten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit beim Arbeitgeber vorweisen können (und wenn sie von der Sozialpartnervereinbarung umschlossen sind).


Wir unterstützen Sie gerne bei Ihren Anliegen!

Claudia Sonnleitner
Senior Manager
claudia.sonnleitner@bdo.at
+43 316 3637