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Sozialversicherung

21 Juli 2020

Thomas Neumann, Partner |
Claudia Grabner, Partnerin |

Hier behandeln wir folgende Themen: 
Verlängerung Covid-19-Dienstfreistellung
Stundung der SV-Beiträge



Verlängerung Covid-19-Dienstfreistellung 

Der Zeitraum für Covid-19-Dienstfreistellungen für Risikopatientinnen und -patienten wurde bis 31.7.2020 verlängert. Dem Dienstgeber werden die durch die Dienstfreistellung anfallenden Lohn- und Lohnnebenkosten auf Antrag ersetzt.

Voraussetzung für die Erstattung sind

  • die Vorlage des Covid-19-Attests beim Dienstgeber
  • die Dienstfreistellung der Dienstnehmenden unter Fortzahlung des Entgelts (tatsächliche Auszahlung) als auch
  • die Tatsache, dass die betroffene Person ihre Arbeitsleistung weder im Home Office erbringen kann, noch die Bedingungen für die Erbringung der Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden können, dass eine Ansteckung mit Covid-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist.

Der Antrag auf Erstattung ist spätestens sechs Wochen nach Ende der Freistellung bei der ÖGK unter Nachweis des Covid-19-Risiko-Attests (mit Ausstellung ab 6.5.2020) und eines Auszuges aus der Lohnverrechnung für den Erstattungszeitraum (Lohnkonto) zu stellen.

 

Stundung der SV-Beiträge 

Für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 erfolgte für Dienstgeber mit Covid-19-bedingten Liquiditätsproblemen eine unbürokratische und verzugszinsenfreie Stundung der SV-Beiträge. Der Nationalrat verabschiedete Ende Mai weitere Maßnahmen, allerdings gibt es derzeit aufgrund fehlender Beschlussfassung im Bundesrat noch keinen gültigen Gesetzesbeschluss dazu. Zur Überbrückung bis zum Inkrafttreten des zweiten Stundungspaketes wurde der Zeitraum vom Sozialministerium per Verordnung um die Kalendermonate Juni, Juli und August 2020 verlängert. I diesem Zeitraum sind weder fällige Beiträge einzutreiben noch Säumniszuschläge vorzuschreiben.

Die Beiträge für die Beitragszeitraume Februar bis April 2020 wurden verzugszinsenfrei bis 31.5.2020 gestundet und sind bis spätestens 15.1.2021 zu überweisen. Falls die Liquiditätsprobleme am 15.1.2021 nach wie vor bestehen, gibt es die Möglichkeit, ab Jänner 2021 einen Antrag auf Ratenzahlung (11 Raten beginnend mit Februar 2021) zu stellen.

Die Beiträge für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 können für maximal 3 Monate gestundet werden und es gibt die Möglichkeit der Ratenzahlung bis längstens Dezember 2021. Dabei fallen allerdings Verzugszinsen an. Die Covid-19-bedingten Zahlungsschwierigkeiten sind glaubhaft zu machen. Anträge für die Monate Mai bis Juli 2020 können frühstens ab Veröffentlichung des Gesetzes (voraussichtlich Ende Juli) gestellt werden; vorher eingebrachte Anträge werden von der ÖGK nicht bearbeitet! Die Stundung der Beiträge bis 31.8.2020 erfolgt durch die Aussetzung der Einbringungsmaßnahmen quasi automatisch. Für die Ratenvereinbarungen ist aber zu beachten, dass die Bearbeitung eines Ratenansuchens ohne erstattete mBGM nicht möglich ist. Wir empfehlen daher, im Falle der Beantragung einer Ratenzahlung die mBGM für den Beitragszeitraum Juli möglichst frühzeitig zu erstatten.

Achtung: Die Beiträge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kurzarbeit, Covid-19-Dienstfreistellung oder Absonderung sind von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen! Diese sind bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu entrichten.
 

Wir unterstützen Sie gerne bei Ihren Anliegen!

Claudia Sonnleitner
Senior Manager
claudia.sonnleitner@bdo.at
+43 316 3637