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Lohnsteuer

21 Juli 2020

Thomas Neumann, Partner |
Claudia Grabner, Partnerin |

Hier behandeln wir folgende Themen:

  1. Senkung der Lohnsteuer & Rückerstattung der SV-Beiträge
  2. Erhöhung des Freibetrags von Essensbons
  3. Stundungen von Abgaben
  4. Verbesserungen der Besteuerung der sonstigen Bezüge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit
  5. Befristung der Covid-19-bedingten Regelung betreffend Pendlerpauschale
  6. Lehrlingsförderung
  7. Epidemiegesetz: Fristverlängerung
  8. Rückwirkende DB- und KommSt-Befreiung der Covid-Bonuszahlungen

 


 

Senkung der Lohnsteuer & Rückerstattung der SV-Beiträge

Damit Steuerpflichtige mit niedrigerem Einkommen in Zeiten der Corona-Krise und danach gestärkt werden, hat der Nationalrat die Senkung des Eingangssteuersatzes von Lohn- und Einkommensteuer von 25% auf 20% beschlossen. Die Senkung erfolgt rückwirkend ab 1.1.2020 und ist daher für das gesamte Veranlagungsjahr 2020 anzuwenden.

Eine weitere Erleichterung der Abgabenlast soll durch eine Erhöhung der Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. EUR 100, daher von EUR 300 auf EUR 400 erreicht werden. Damit sollen insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit geringem Einkommen bis EUR 11.000 unterstützt werden, die nicht von der Steuersenkung profitieren.

Die Spitzensteuer von 55% für Einkommen ab EUR1 Mio. wird hingegen über das Jahr 2020 bis 2025 verlängert.



Erhöhung des Freibetrags von Essensbons

Ab 1.7.2020 bleiben Gutscheine für Mahlzeiten, die nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zum dortigen Konsum eingelöst werden können, bis zu einem Wert von EUR 8,00 (statt bisher EUR 4,40) pro Arbeitstag steuerfrei. Gutscheine, die auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, sind nun bis zu einem Betrag von EUR 2,00 (statt bisher EUR 1,10) pro Arbeitstag steuerfrei. Der den Freibetrag übersteigenden Wert der Essensbons ist als steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen.

Für einen Arbeitstag darf – wie bisher - nur ein Gutschein ausgegeben werden. Nunmehr können die Gutscheine auch kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem beliebigen Tag eingelöst werden. Der gesetzliche Freibetrag kann dabei aber maximal für 220 Tage in Anspruch genommen werden; unterjährige Ein- und Austritte sind zu aliquotieren.



Stundungen von Abgaben

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 werden die von Abgabenbehörden gewährten Stundungen verlängert sowie eine alternative Ratenzahlung eingeführt:

Die nach dem 15.3.2020 bewilligten Steuerstundungen, deren Stundungsfrist Ende September endet, werden automatisch (ohne neuerliche Antragstellung) gestundet. Die Abgaben sind – wie auch die SV-Beiträge – bis 15.1.2021 zu entrichten. Zusätzlich werden in diese Stundung alle Abgaben, die bis zum 25.9.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht wurden, sowie Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen des letzten Quartals miteinbezogen. Sonstige laufende Abgaben, die erst nach dem 25.9.2020 hinzukommen, sind von den Abgabenpflichtigen zu entrichten. Allenfalls können dafür weitere Zahlungserleichterungsansuchen nach den allgemeinen Regelungen gestellt werden.

Als Übergang zwischen Stundung und vollständiger Entrichtung wird als Alternative zur bloßen Verlängerung der Stundung der Umstieg in eine begünstigte Form der Ratenzahlung ermöglicht. Bis zum Ende des Stundungszeitraums (spätestens bis zum 30.9.2020) kann ein entsprechender Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden. Bei fristgerechter Antragstellung besteht ein Anspruch auf Gewährung einer Ratenbewilligung mit einem Rückzahlungszeitraum von grundsätzlich einem Jahr. Die Höhe der monatlichen Rate kann jedoch frei gewählt werden, sodass auch unterschiedliche Ratenhöhen möglich sind. Die Rate muss aber hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage angemessen sein. Sofern während der Laufzeit kein Terminverlust eingetreten ist, besteht für den am Ende der Ratenvereinbarung verbleibenden Restbetrag ein Anspruch auf eine weitere Ratenbewilligung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, wenn die sofortige (volle) Entrichtung mit erheblichen Härten verbunden wäre. Bei Eintritt eines Terminverlusts kann jedoch keine weitere begünstigte Ratenzahlung gewährt werden.

Darüber hinaus werden für den Zeitraum von 15.3.2020 bis 15.1.2021 keine Stundungszinsen vorgeschrieben. Danach wird – ausgehend von einem Stundungszinssatz von 2% über dem Basiszinssatz pro Jahr – eine kontinuierliche Anhebung des Zinssatzes (alle zwei Monate um ein halbes Prozent) bis zum Erreichen des vorgesehenen Normalzinssatzes von 4,5% über dem Basiszinssatz erfolgen.

Des Weiteren werden für vor dem 15.3.2020 bewilligte Zahlungserleichterungen zwischen 15.3.2020 und 15.1.2021 keine Stundungszinsen sowie für die Veranlagung 2020 keine Anspruchszinsen vorgeschrieben. Ebenso sind für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15.3.2020 und 31.10.2020 keine Säumniszuschläge zu entrichten.

Diese Regelungen gelten nicht für Landes- und Gemeindeabgaben.



Verbesserungen der Besteuerung der sonstigen Bezüge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit

Bei der Berechnung des Jahressechstels ist auf den zugeflossenen laufenden Bezug abzustellen. Da dieser bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Kurzarbeit geringer ist, ergibt sich aufgrund der Kurzarbeit auch ein geringeres Jahressechstel. Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden hingegen bei Kurzarbeit üblicherweise nicht gekürzt, sie sind in voller Höhe vom Arbeitgeber zu leisten. Die dadurch entstehende Sechstelüberschreitung führt dazu, dass die sonstigen Bezüge (insbesondere das Weihnachtsgeld) teilweise nicht mit den begünstigten Steuersätzen, sondern wie der laufende Bezug nach dem Tarif zu versteuern sind. Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 werden diese steuerlichen Nachteile für in Kurzarbeit befindliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nun behoben. Unabhängig davon, wie lange Arbeitnehmende in Kurzarbeit war, soll nunmehr für Zeiten der Kurzarbeit bei der Berechnung des Jahressechstels ein pauschaler Zuschlag um 15% berücksichtigt werden können. Diese neue Sonderregelung zur Erhöhung des Jahressechstels gilt nur im Zusammenhang mit Kurzarbeit für das Kalenderjahr 2020 und kann nur bei aufrechtem Dienstverhältnis zur Anwendung kommen.



Befristung der Covid-19-bedingten Regelung betreffend Pendlerpauschale

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wird die Anfang April eingeführte Bestimmung, wonach es im Falle von Covid-19-Kurzarbeit sowie Covid-19-bedingtem Home-Office oder Dienstverhinderungen (z.B. infolge einer Quarantäne) zu keiner Minderung des Pendlerpauschales kommt und weitergezahlte Zulagen und Zuschläge steuerfrei behandelt werden, bis Ende des Kalenderjahres 2020 befristet.



Lehrlingsförderung

Die Bundesregierung fördert ab sofort Unternehmen, die in der derzeitigen Situation Lehrverträge mit Lehrlingen abschließen. Für die Einstellung neuer Lehrlinge im Zeitraum von 16.3.2020 bis 31.10.2020 erhalten Unternehmen einen Bonus i.H.v. EUR 2.000, der in zwei Tranchen ausbezahlt wird. Die erste Tranche (EUR 1.000) wird nach Eintragung des Lehrvertrags bei der Lehrlingsstelle und die zweite Tranche (EUR 1.000) nach der Probezeit (drei Monate) ausbezahlt. Wird das Lehrverhältnis während der Probezeit gelöst, ist die bereits ausgezahlte Förderung allerdings zurückzuzahlen. Seit 1.7.2020 steht diese Förderung zeitgleich mit der Anmeldung des neuen Lehrvertrags zur Verfügung; für bereits übermittelte Lehrverträge (Einstellung ab 16.3.2020) kann der Bonus rückwirkend beantragt werden. Der Antrag ist bei den Förderreferaten der Lehrlingsstellen oder elektronisch über das „lehre.fördern-Online-Service" (los.wko.at) zu stellen.

Für kleine Lehrbetriebe hat die Bundesregierung den Lehrlingsbonus nochmals aufgestockt: Kleinstunternehmen mit bis zu 9 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie unter EUR 2 Mio. Umsatz erhalten einen zusätzlichen Bonus i.H.v. EUR 1.000, insgesamt also EUR 3.000. Kleinunternehmen mit 10 bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie maximal EUR 10 Mio. Umsatz erhalten einen zusätzlichen Bonus i.H.v. EUR 500, somit in Summe EUR 2.500 pro neuer Lehrstelle.



Epidemiegesetz: Fristverlängerung

Die Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz, der aufgrund einer behördlichen Covid-19-Maßnahme besteht, wurde für die Dauer der Pandemie von bisher sechs Wochen auf nunmehr drei Monate nach Aufhebung der behördlichen Maßnahme verlängert. Die Rückerstattung ist binnen dieser Frist bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Bereits laufende und auch abgelaufene Fristen beginnen mit 8.7.2020 neu zu laufen.



Rückwirkende DB- und KommSt-Befreiung der Covid-Bonuszahlungen

Zusätzlich zur LSt- und SV-Befreiung der Covid-Bonuszahlungen (bis zu EUR 3.000), hat der Nationalrat nun auch eine rückwirkende DB- und KommSt-Befreiung beschlossen. Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt muss noch abgewartet werden.
 

Wir unterstützen Sie gerne bei Ihren Anliegen!

Claudia Sonnleitner
Senior Manager
claudia.sonnleitner@bdo.at
+43 316 3637