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Corona-Kurzarbeit: Wie rechne ich richtig ab?

21 Juli 2020

Thomas Neumann, Partner |
Claudia Grabner, Partnerin |

Für Unternehmen, die ab März Kurzarbeit vereinbart haben, ist der erste Kurzarbeitszeitraum bereits zu Ende oder wird spätestens Ende Juni abgeschlossen sein. Bis zuletzt war in der Personalverrechnung nur eine provisorische Abrechnung der Kurzarbeit möglich, weil grundlegende Fragen offengeblieben sind. Diese wurden nunmehr durch eine Gesetzesänderung größtenteils gelöst. Für mehr als 1,3 Mio. Beschäftigte muss daher die Gehaltsverrechnung rückwirkend angepasst werden.

Während der Kurzarbeit wird die Normalarbeitszeit vorübergehend herabgesetzt. Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erhalten vom Dienstgeber ergänzend zum Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden eine Entschädigung für den Verdienstentgang während der Kurzarbeit (sog. Kurzarbeitsunterstützung). Dem Dienstgeber werden die Kurzarbeitsunterstützung und die anteiligen Lohnnebenkosten vom AMS ersetzt (sog. Kurzarbeitsbeihilfe).

Die Kurzarbeitsbeihilfe wird mithilfe festgelegter Pauschalsätze pro verrechenbarer Ausfallstunde berechnet. Für Entgeltteile über der Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2020: EUR 5.370) gibt es allerdings keine Kurzarbeitsbeihilfe. Voraussetzung für die Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe ist u.a., dass der Dienstgeber den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ein Bruttoentgelt bezahlt, das mindestens zur Sicherung der Nettoentgeltgarantie notwendig ist. Das bedeutet, Dienstnehmende haben abhängig von der Höhe des Bruttoentgelts vor Kurzarbeit Anspruch auf eine Nettoersatzrate von 80%, 85% oder 90% des bisherigen Nettoentgelts (Ausnahme: 100% bei Lehrlingen). Die Nettoentgeltgarantie endet allerdings – anders als die Kurzarbeitsbeihilfe – nicht bei der Höchstbeitragsgrundlage. Zusätzlich hat der Dienstgeber sicherzustellen, dass das Bruttoentgelt nicht unter den Wert des Entgelts für die geleisteten Arbeitsstunden fällt. Das bedeutet, dass beispielsweise bei 95% Arbeitsleistung auch mindestens 95% des ursprünglichen Bruttoentgelts auszubezahlen sind.

Arbeitsentgelt = Bruttoentgelt vor Kurzarbeit x Arbeitsleistung während Kurzarbeit (%)


 

Die vereinfachte Ermittlung des Mindestbruttoentgelts, das der Nettoentgeltgarantie entspricht, erfolgt nun über Mindestbruttoentgelt-Tabellen, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend veröffentlicht worden sind. Maßgeblich dafür ist das vor Kurzarbeit gebührende Bruttoentgelt (ohne Sonderzahlungen und Überstundenentgelte) im Monat vor Beginn der Kurzarbeit. Bei variablen Entgeltteilen ist der Durchschnitt der letzten drei Monate heranzuziehen. Da sich das Bruttoeinkommen der Dienstnehmenden während der Kurzarbeit aus dem Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden und der Kurzarbeitsunterstützung ergibt, wird im nächsten Schritt das Entgelt, das der tatsächlichen Arbeitsleistung entspricht, auf Basis des Bruttobezuges vor Kurzarbeit berechnet.  

Schließlich ergibt sich die Kurzarbeitsunterstützung aus der Differenz zwischen dem Mindestbruttoentgelt (laut Tabelle) und dem Bruttoentgelt für geleistete Arbeitsstunden (sog. Differenzmethode).

Mindestbruttoentgelt anhand Tabelle minus Arbeitsentgelt  = Kurzarbeitsunterstützung

 

 

 

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Claudia Sonnleitner
Senior Manager
claudia.sonnleitner@bdo.at
+43 316 3637