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Liquiditätssicherung für Ärztinnen und Ärzte

17 April 2020

Patricia Andretsch, Partnerin |

Die Corona-Krise stellt für uns alle eine Herausforderung dar. Besonders Ärztinnen und Ärzte sind unmittelbar von dieser Ausnahmesituation betroffen und erleiden dadurch teils massive Umsatzeinbrüche. Um Liquiditätsengpässe zu entschärfen, sehen sowohl das Finanzamt wie auch die Sozialversicherungsträger und der Wohlfahrtsfonds von der Einhebung bevorstehender Beiträge bzw. (Voraus-)Zahlungen vorläufig ab. Hinzu kommen zwei steuerfreie Fördermaßnahmen – Härtefallfonds und Fixkostenzuschuss, mit denen weitere finanzielle Unterstützungen ermöglicht werden.

Hier erhalten Sie Antworten auf folgende Fragen:

  1. Erfolgt die Stundung der Beiträge bzw. (Voraus-)Zahlungen automatisch?
  2. Kann die Bemessungsgrundlage für meine Vorauszahlungen herabgesetzt werden?
  3. Fallen durch die ermöglichten Maßnahmen Zinsen an?
  4. Können Ärztinnen und Ärzte Unterstützung aus dem Härtefallfonds beantragen?
  5. Wie kann ich Unterstützung aus dem Härtefallfonds beantragen?
  6. Wie hoch ist die Förderung?
  7. Welche Voraussetzungen gelten, um Unterstützung aus dem Corona-Hilfsfonds - steuerfreier Fixkostenzuschuss - zu erhalten?
  8. Muss ich meine Ordination wieder öffnen, um der Schadensminderungspflicht nachzukommen?
  9. Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?
  10. Was sind Fixkosten?
  11. Wie kann ich den Fixkostenzuschuss beantragen?
  12. Was ist beim Antragsformular einzutragen bzw. wie sieht die genaue Berechnung aus?

 

Erfolgt die Stundung der Beiträge bzw. (Voraus-)Zahlungen automatisch?

Noch ausstehende Kammerumlage- und Wohlfahrtsfondsbeiträge an die Concisa werden bis vorerst 30.9.2020 automatisch ausgesetzt und gestundet. Abhängig von den Bundesländern und deren Wohlfahrtsfonds erfolgt eine Stundung nur antragsgemäß (Wohlfahrtsfonds NOE, WFF OOE, WFF Tir, u.a. WFF Kärnten). Zu einem automatischen Mahnstopp der Vorschreibungen 2020 kommt es u.a. auch beim Wohlfahrtsfonds in der Steiermark und Salzburg. Es sind somit keine Stundungsansuchen zu stellen.

Stundungen betreffend Dienstgeberbeiträge an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), die sich auf April 2020 beziehen, werden aus heutiger Sicht noch mittels formlosen Antrags gewährt. Dasselbe gilt für die Beiträge nach dem betrieblichen Mitarbeiter-und Selbständigenvorsorgegesetz („Abfertigung neu“). 

Auf Antrag können auch offene Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) gestundet werden. Die gewünschte Dauer der Stundung ist im Antrag anzuführen und richtet sich dementsprechend nach dem Antrag des Pflichtigen sowie nach der Dauer der Krise.

Der Zeitpunkt der Entrichtung von Abgaben kann bis 30.9.2020 mittels Antrag beim zuständigen Finanzamt hinausgeschoben werden (Stundung). Aktuelle Steuererklärungen, die in einer Nachzahlung resultieren, werden derzeit nicht bearbeitet bzw. veranlagt, um erneute Stundungsansuchen zu vermeiden. Hier ist somit in naher Zukunft mit keinen Nachzahlungen zu rechnen.

 

Kann die Bemessungsgrundlage für meine Vorauszahlungen herabgesetzt werden?

Ja, sowohl die SV-Träger als auch das Finanzamt stimmen einer Herabsetzung der Bemessungs- bzw. Beitragsgrundlage abhängig von der Einkommenssituation zu. Es kommt dadurch zu einer geringeren Beitragsvorschreibung bzw. Steuervorauszahlung. Steuervorauszahlungen können bis auf EUR 0 herabgesetzt werden.

 

Fallen durch die ermöglichten Maßnahmen Zinsen an?

Gleichzeitig mit dem Antrag auf Stundung wird angeregt, von der Festsetzung von Stundungszinsen abzusehen. Dies soll jedenfalls bis 30.9.2020 gelten.

Auch eine Festsetzung von Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen) wird unterbleiben – wenn es bei der finalen Veranlagung des Jahres 2020 zu einer Nachzahlung kommt, weil die Vorauszahlungen zu gering waren.

 

Können Ärztinnen und Ärzte Unterstützung aus dem Härtefallfonds beantragen?

Ja, sowohl Ein-Personen-Unternehmerinnen und -Unternehmer, als auch Kleinstunternehmerinnen und -unternehmer, die weniger als 10 Vollzeitäquivalente beschäftigen und maximal EUR 2 Mio. Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen. Auch neue Selbständige wie z.B. psychotherapeutisches Fachpersonal können einen Antrag stellen.

Voraussetzung ist des Weiteren, dass eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung aufgrund von Covid-19 vorliegt und dadurch die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können oder ein Umsatzeinbruch von mindesten 50% zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres besteht (derzeit März 2019 oder ein Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2019).

Durch die Auflockerung der Voraussetzungen (Härtefallfonds - Phase 2) für die Inanspruchnahme des Zuschusses sind sowohl Mehrfachversicherungen als auch das Erzielen von Nebeneinkünften nicht mehr schädlich. Ebenso ist weder eine Verdienstunter- noch eine Verdienstobergrenze ausschlaggebend für die Gewährung des Härtefallfonds.

Ziel ist es, mittels dieser Fördermaßnahme die Lebenserhaltungskosten trotz hoher Umsatzeinbußen weiterhin zahlen zu können.

 

Wie kann ich Unterstützung aus dem Härtefallfonds beantragen?

Ansuchen für die Auszahlungsphase 2 können seit 20.4.2020 bei der Wirtschaftskammer Österreich online unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html eingebracht werden. Es ist je Betrachtungszeitraum (16.3. bis 15.4.2020; 16.4. bis 15.5.2020 und 16.5. bis 15.6.2020) ein separater Antrag zu stellen.

 

Wie hoch ist die Förderung?

Die Differenz des geschätzten Nettoeinkommens des aktuellen Betrachtungszeitraumes (z.B. 16.3. bis 15.4.2020) und dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes [letztverfügbarer Steuerbescheid bzw. alternativ kann der Durchschnitt aus den letzten 3 verfügbaren Steuerbescheiden herangezogen werden (Günstigkeitsvergleich)] ergibt die Bemessungsgrundlage der Förderung. Gefördert werden 80% der Bemessungsgrundlage.

Der Zuschuss aus dem Härtefallfonds ist mit EUR 2.000 pro Monat für maximal 3 Monate gedeckelt.

Zu beachten ist jedoch:

  • Die monatlichen Netto-Nebeneinkünfte (siehe Lohnzettel) sind auf die maximale monatliche Förderhöhe (EUR 2.000) anzurechnen.
  • Für die Ermittlung des geschätzten Nettoeinkommens des aktuellen Betrachtungszeitraumes sind alle in diesem Betrachtungszeitraum zugeflossenen Umsätze (z.B. Leistungserbringung Februar 2020; Zahlungsfluss erst nach 16.3.2020) heranzuziehen.
  • Das bedeutet: je höher die zugeflossenen Umsätze im Betrachtungszeitraum, desto geringer die Förderung aus dem Härtefallfonds.
  • Die Berechnung erfolgt automatisch – es sind lediglich im Rahmen der Antragstellung die zugeflossenen Umsätze sowie die Nebeneinkünfte einzutragen.

 

Welche Voraussetzungen gelten, um Unterstützung aus dem Corona-Hilfsfonds - steuerfreier Fixkostenzuschuss - zu erhalten? 

Sie erleiden im Covid-Zeitraum (ab 16.3. bis zum Ende der Covid-Maßnahmen, längstens jedoch bis 16.6.2020) einen Umsatzverlust von zumindest 40%, der auf die Folgen der Covid-Krise rückzuführen ist.

Um einen steuerfreien Zuschuss zu erhalten, muss nachweisbar sein, dass zumutbare Maßnahmen gesetzt wurden, um einerseits die Fixkosten zu reduzieren und andererseits österreichische Arbeitsplätze zu sichern.

 

Muss ich meine Ordination wieder öffnen, um der Schadensminderungspflicht nachzukommen?

Eine Empfehlung der (Zahn-)Ärztekammer lautet, dass unter bestimmten Hygienevoraussetzungen die Ordinationen wieder zu einem der Situation angepassten Normalbetrieb zurückkehren können und sollen.

Grundsätzlich wird davon auszugehen sein, dass Unternehmerinnen und Unternehmer mit dieser Öffnung seiner Schadensminderungspflicht nachkommen, weil sie damit in aller Regel ihre betriebswirtschaftliche Situation verbessern. Im Falle des „Nichtöffnens“ muss der betriebswirtschaftliche Nachteil des Öffnens glaubhaft gemacht werden.

 

Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?

Der Fixkostenzuschuss ist abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs und mit maximal EUR 90 Mio. pro Unternehmen beschränkt.

  • 40 - 60% Umsatzausfall: 25% Ersatzleistung der dem Zeitraum zuzuordnenden Fixkosten
  • 60 - 80% Umsatzausfall: 50% Ersatzleistung der dem Zeitraum zuzuordnenden Fixkosten
  • 80 - 100% Umsatzausfall: 75% Ersatzleistung der dem Zeitraum zuzuordnenden Fixkosten

Der Zuschuss ist um etwaige andere Förderungen (z.B. Zuwendungen von Gebietskörperschaften, Epidemiegesetz, etc.) zu kürzen. Hingegen kürzen Zahlungen i.Z.m. der Kurzarbeit sowie aus dem Härtefallfonds den Fixkostenzuschuss nicht.

Was sind Fixkosten?

  • Geschäftsraummieten
  • Versicherungen
  • Zinsaufwendungen
  • Betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen z.B. Leasing
  • Zahlungen für Strom, Gas, Telekommunikation
  • Lizenzkosten

 

Wie kann ich den Fixkostenzuschuss beantragen?

Ab Mai ist der Antrag auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses über das aws Online-Tool bis spätestens 31.12.2020 zu registrieren. Die Registrierung ist Voraussetzung für den späteren Auszahlungsantrag (bis 31.8.2021 möglich).

Die Antragstellung auf Auszahlung erfolgt frühestens nach Ablauf des Jahres, nachdem der Schaden festgestellt wurde und nach Bestätigung des Steuerberaters über den Umsatzrückgang und die ersatzfähigen Fixkosten.

 

Was ist beim Antragsformular einzutragen bzw. wie sieht die genaue Berechnung aus?

Bis dato gibt es noch kein Antragsformular. Details über Berechnungen und Definitionen sollen der von der Regierung zu erlassenden Umsetzungsrichtlinie entnommen werden. Diese liegt noch nicht auf.

 

Weitere Informationen folgen unmittelbar nach Erlass der Richtlinie.

Wir stehen Ihnen bei der Abwicklung sämtlicher Anträge und Ansuchen sowie bei der Beantwortung Ihrer Fragen jederzeit gerne zur Seite.