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Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG)

11 Juli 2022

Am 6.7.2022 wurde das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) vom Nationalrat beschlossen, das die Rahmenbedingungen für die Gewährung von Direktzuschüssen an besonders energieintensive Unternehmen festlegt. Die Details sollen in einer Förderrichtlinie konkretisiert werden, die aktuell aber noch nicht verfügbar ist. Das Gesetz wurde auch noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. In Kraft treten wird das Gesetz frühestens mit 1.8.2022, sofern die EU-Kommission dieses genehmigt bzw. nicht untersagt.

Ziel der Förderung ist es, „energieintensive Unternehmen“, die besonders unter den hohen Energiekosten leiden, für das Jahr 2022 mit einem Zuschuss zu den Mehrkosten für Energie zu entlasten.

 

Anwendungsvoraussetzungen

Gemäß § 2. (1) UEZG sind energieintensive Unternehmen solche, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3% des Produktionswerts belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5% des Mehrwerts beträgt. Gemäß Richtlinie der EU[1] gilt als „Produktionswert“ der Umsatz - einschließlich Subventionen – bereinigt um Vorratsveränderungen und zum Wiederverkauf erworbener Waren und Dienstleistungen. Als „Mehrwert“ ist gemäß EU-Richtlinie der gemäß Mehrwertsteuerrecht steuerbare Gesamtumsatz einschließlich der Exportverkäufe abzüglich des gesamten mehrwertsteuerbaren Ankaufs (einschließlich Einfuhren) anzusehen. Weitere Details zu den antragsberechtigten Unternehmen werden in der Förderungsrichtlinie festgelegt, die vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erlassen wird.

 

Art & Höhe der Förderung

Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt und nach Antragstellung und Abrechnung ausbezahlt. Der Zuschuss wird bis längstens 31.12.2022 gewährt. Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Strom, Treibstoffen und Gas werden mit einem Zuschuss von maximal EUR°400.000 pro Unternehmen gefördert. Für Strom und Erdgas kann die Förderung auch höher als EUR°400.000 ausfallen, jedoch hängt dies von Betroffenheit und Branche ab.


1) Art. 17 der  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).