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OECD Pillar II: Veröffentlichung der Safe Harbour Regelungen – Trifft die administrative Last nunmehr auch österreichische Unternehmen?

21 Dezember 2022

Alexandra Dolezel, Partnerin |

Die OECD hat die lange erwarteten Safe Harbour Regelungen in Zusammenhang mit Pillar II am 20. Dezember 2022 veröffentlicht. In einer Anfangsphase sollen übergangsmäßige (stark vereinfachte) Safe Harbour Regelungen gelten, die multinationale Unternehmen von der administrativen Last der Durchführung vollständiger GloBE-Berechnungen für risikoarme Länder befreien. Da diese u.a. auf sich aus CbCR Veröffentlichungen ergebende, effektive Steuersätze abstellen, ist fraglich, ob österreichische Unternehmen wirklich in den Genuss dieser Vereinfachung kommen. Auch nach dieser Übergangsperiode soll es weiterhin gewisse Safe Harbour Regelungen geben, die diesbezüglichen Berechnungen sind jedoch bereits komplexer. Multinationalen Unternehmen kann so (zumindest in der Übergangsperiode) übermäßiger Compliance-Aufwand erspart bleiben.  

Die OECD hat am 20.12.2022 als Teil des Implementation Packages zu Pillar II ein 30-seitiges Papier mit Leitlinien zu Safe Harbour Regelungen herausgegeben. Die Safe Harbour Regelungen dienen dazu, übermäßigen Compliance- und Verwaltungsaufwand für multinationale Konzerne und Steuerverwaltungen zu begrenzen. Der Safe-Harbour befreit eine multinationale Unternehmensgruppe von der Berechnung der Effective Tax Rate des jeweiligen Landes und ermöglicht es der Steuerverwaltung, die Top Up Tax für die im Safe-Harbour-Land ansässigen Gesellschaften („constituent entities“) für ein Steuerjahr auf null zu setzen, wenn die multinationale Unternehmensgruppe nachweisen kann, dass diese Gesellschaften die Anforderungen des Safe-Harbour erfüllen.

Im Rahmen dieser nun von der OECD veröffentlichten Leitlinien werden konkrete Informationen zur genauen Ausgestaltung und Anforderungen der Safe-Harbour Regelung sowohl für die Übergangsphase als auch für die Zeit danach gegeben.

 

Administrative Erleichterungen der Übergangsperiode - „Transitional CbCR Safe Harbour“ 

Für eine Übergangsperiode, die all jene Wirtschaftsjahre umfasst, die bis einschließlich 31.12.2026 beginnen, soll ein sogenannter Transitional CbCR Safe Harbour gelten. Hierzu muss einer der folgenden drei Tests erfüllt werden:   

  1. De minimis Test: Dieser Test gilt als erfüllt, wenn die multinationale Unternehmensgruppe in dem betreffenden Steuergebiet im relevanten Wirtschaftsjahr einen Gesamtumsatz von weniger als 10 Millionen Euro und einen Gewinn (Verlust) vor Steuern von weniger als einer Million Euro erzielt. Der erzielte Gesamtumsatz sowie der Gewinn (Verlust) vor Steuern ist dem für das jeweilige Wirtschaftsjahr eingereichten Country-by-Country Report zu entnehmen – etwaige Anpassungen sind nicht erforderlich. 
     
  2. Vereinfachter ETR Test: Der Test gilt als erfüllt, wenn die multinationale Unternehmensgruppe in dem jeweiligen Steuergebiet einen vereinfachten, effektiven Steuersatz aufweist, der zumindest dem für das jeweilige Jahr geltenden Übergangssteuersatz („Transition Rate“) entspricht. Der Übergangssteuersatz beträgt für Wirtschaftsjahre, die in 2023 und 2024 beginnen, 15%; für Wirtschaftsjahre, die in 2025 beginnen, 16% und für Wirtschaftsjahre, die in 2026 beginnen, 17%. Der effektive Steuersatz wird für Zwecke des Transitional CbCR Safe-Harbours vereinfacht anhand des im Country-by-Country Reports ausgewiesenen Gewinn (Verlust) vor Steuern und den im Jahresabschluss ausgewiesenen Ertragssteueraufwand berechnet. Von dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Ertragssteueraufwand müssten faktisch lediglich etwaige unsichere Steuerpositionen abgezogen werden. 
     
  3. Routinegewinn Test: Der Transitional CbCR Safe-Harbour kann auch in Anspruch genommen werden, wenn der für das jeweilige Steuergebiet im Country-by-Country Report ausgewiesene Gewinn (Verlust) vor Steuern gleich hoch oder weniger hoch ist als der unter den GloBE Bestimmungen als Substanzausnahme freigestellte Betrag. Hier wird nicht präzisiert, ob es sich hierbei um die finale Regelung (d.s. prinzipiell 5% des durchschnittlichen Buchwertes materieller Wirtschaftsgüter des AV und des Lohnaufwandes, wobei diese Beträge für eine Übergangsphase von 10 Jahren mit zunächst 8% bzw. 10% angesetzt werden und sich graduell reduzieren). Wird in einem Steuergebiet insgesamt ein Verlust oder ein Gewinn von Null erzielt, gilt der Routinegewinn Test stets als erfüllt – eine Berechnung der Substanzausnahme ist diesfalls nicht erforderlich. 

Für die Anwendung des Transitional CbCR Safe Harbours ist zudem folgendes zu beachten: Die Inanspruchnahme des CbCR Safe Harbours ist in der GloBE-Erklärung anzugeben. Wendet eine multinationale Unternehmensgruppe den CbCR Safe Harbour für ein Wirtschaftsjahr in einem Steuergebiet nicht an, so kann sie den CbCR Safe Harbour in einem darauffolgenden Wirtschaftsjahr, welches ebenso noch in den Übergangszeitraum fallen würde, nicht in Anspruch nehmen („once out, always out approach“).
 

Überblicksmäßig kann der Transitional CbCR Safe Harbour wie folgt zusammengefasst werden:

 

 Transitional CbCR Safe Harbour

 De minimis Test

 Vereinfachter ETR Test

 Routinegewinn Test

  • Gesamtumsatz im jeweiligen WJ gem CbCR < 10 Mio EUR und
  • Gewinn (Verlust) vor Steuern im jeweiligen WJ gem CbCR < 1 Mio EUR
  • Vereinfachte ETR gemäß CbCR ≥ Transition Rate (15% für WJ ab 2023 und 2024, 16% für WJ ab 2025 und 17% für WJ ab 2026)
  • Gewinn (Verlust) vor Steuern im jeweiligen WJ gem CbCR ≤ Substanzausnahme gem GloBE Regelungen
  • Verlust bzw Gewinn von Null in Steuergebiet

 

Permanent Safe Harbour 

Neben dem Transitional CbCR Safe Harbour, der nur für den definierten Übergangszeitraum gelten soll, soll es auch eine dauerhafte Safe Harbour Regelung geben. Grundsätzlich kann für ein Steuergebiet auch unter dem dauerhaften Safe Harbour eine Top-Up Tax iHv 0 angenommen werden, wenn einer der drei Tests erfüllt ist (De minimis Test, ETR Test und Routinegewinn Test). Als Datengrundlage für die einzelnen Tests können hierfür jedoch nicht länger die im CbCR und im Jahresabschluss ausgewiesenen Finanzzahlen herangezogen werden. Dennoch sind Vereinfachungen für die Einkommens-, Umsatz- und Steuerberechnung vorgesehen. Die von der OECD am 20.12.2022 veröffentlichten Leitlinien stellen einen ersten Rahmen für diese Vereinfachungen dar – konkrete Details zur Ausgestaltung müssen jedoch erst noch erarbeitet werden und sollen in Folge in einer sogenannten „Agreed Administrative Guidance“ veröffentlicht werden. Wir werden Sie hierzu in einem separaten Newsletter informieren, sobald nähere Details bekannt sind. 
 

Fazit

Der Transitional CbCR Safe Harbour bringt umfassende Erleichterungen für multinationale Unternehmensgruppen. Wir empfehlen daher umgehend basierend auf den CbCR Daten und dem Jahresabschluss für das letzte Wirtschaftsjahr, die Anwendbarkeit des Transitional CbCR Safe Harbours zu prüfen, um zu sehen, ob Ihr Unternehmen von den administrativen Anforderungen des Pillar II zumindest im Übergangszeitraum bewahrt ist. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.

 


 

Autorin:

Christina Höchtl 

christina.hoechtl@bdo.at
+43 5 70 375 - 1518