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ZM und Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

05 März 2020

Seit 1.1.2020 ist für die Steuerbefreiung im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen zusätzlich erforderlich, dass der Lieferant diese in der Zusammenfassenden Meldung erklärt. Diese muss bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Kalendermonat oder Quartal) folgenden Monats eingereicht werden.  Liegt eine Fristversäumnis vor, kann die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung versagt werden. Eine Fristversäumnis liegt daher auch vor, wenn die Zusammenfassende Meldung mit der Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben wird. Bei einer Fristversäumnis oder sonstigen Versäumnissen, hat der Lieferant jedoch die Möglichkeit, die Säumnis gegenüber den Behörden zu deren Zufriedenheit zu begründen. Dadurch wäre die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung wieder gegeben.

Bisher wurde von Seite des Bundesministeriums für Finanzen kolportiert, dass eine Fristversäumnis in der Regel nicht zur Zufriedenheit der Behörde begründet werden kann. Somit wäre die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung in derartigen Fällen immer aberkannt worden.  Nun konnte erreicht werden, dass Fristverletzungen nur dann zur Versagung der Steuerbefreiung führen, wenn diese im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen stehen. Die entsprechende Klarstellung soll im Rahmen des UStR-Wartungserlasses 2020 in die UStR 2000 aufgenommen werden.

Es ist allerdings darauf zu achten, dass „sonstige, die Umsatzsteuer betreffende Finanzvergehen“ einen relativ breiten Anwendungsbereich haben können. Unter diese fallen zum Beispiel auch Finanzvergehen, wie die vorsätzliche Nichtabgabe von Abgabenerklärungen. Auch die Zusammenfassende Meldung gilt als Abgabenerklärung.

Wir empfehlen daher, auf die fristgerechte Abgabe der Zusammenfassenden Meldung zu achten. Sollte es dennoch zu einer Fristversäumnis kommen, schafft die Klarstellung aber Erleichterung.

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Roman Haller 

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Werner Lelleck-Zanetti

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