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Erweiterung des ermäßigten Steuersatzes von 5%

02 Juli 2020

Wie bereits in unserem Newsletter vom 19.6.2020 erwähnt, wurde im Juni 2020 ein Initiativantrag zur Unterstützung der Gastronomie, der Kulturbranche und des publizierenden Bereichs im Nationalrat eingebracht. Der Nationalrat hat am 30.6.2020 den entsprechenden Beschluss über die Einführung eines ermäßigten Steuersatzes von 5% zur Begünstigung der genannten Branchen gefasst.


Aufgrund eines Abänderungsantrages erfolgte zudem eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches unter anderem auch auf gewerbliche Gastronomietätigkeiten sowie Beherbergungsleistungen. Erläuterungen dazu sind auf der Homepage des BMF in den FAQs zu finden (Stand: 1.7.2020).

Neben den bereits im Initiativantrag erwähnten Umsätzen aus Publikationen, Kunstgegenständen (Gemälde, Originalstiche, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, Tapisserien und textile Wandbekleidungen), den Umsätzen aus der Tätigkeit als Künstlerin oder Künstler, Leistungen i.Z.m. Theaterbetrieben, Musik- und Gesangsaufführungen sowie Museumsbetrieben und Filmvorführungen sind aufgrund des Abänderungsantrages folgende Umsätze zusätzlich umfasst:

  • Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken i.S.d. § 111 Abs. 1 GewO: Dies betrifft nicht länger nur Tätigkeiten, die eine Gewerbeberechtigung erfordern, sondern auch jene, die der Art nach der gewerblichen Gastronomie entsprechen. Somit wird die Ermäßigung durch den Abänderungsantrag auf den Gastgewerbebereich von Bäckereien, Fleischereien und Konditoreien erweitert, die auf den Verzehr vor Ort und Stelle ausgerichtet sind. Die FAQ des BMF führen des Weiteren aus, dass unter anderem auch die Abholung und Zustellung von Speisen aus einem Restaurant unter den ermäßigten Steuersatz fallen.
  • Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen: Begünstigt ist die gewerbliche Beherbergung von Hotels und Gaststätten. Auch die Privatzimmervermietung und die Überlassung von Ferienwohnungen und Apartments sind erfasst, sofern die Voraussetzungen für die Beherbergung erfüllt sind. Im Fall von Frühstücks- und Halbpensionen ist daher eine Aufteilung der Steuersätze nicht erforderlich, sofern ein pauschales Entgelt verlangt wird.
  • Die Vermietung von Grundstücken zu Campingzwecken
  • Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit als Schaustellerin und Schausteller
  • Elektronische Publikationen (z.B. E-Books, aber auch Hörbücher)


Der ermäßigte Steuersatz von 5% ist für Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführt werden. Entscheidend ist hierbei der tatsächliche Leistungszeitpunkt und nicht der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld.

Im Fall von Anzahlungen ist die Besteuerung nach Maßgabe der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Bereits verkaufte Abos wie z.B. für Theatervorführungen und Zeitungen sind dem im Leistungszeitpunkt entsprechenden Steuersatz anzupassen.

Die Beschlussfassung im Bundesrat erfolgt voraussichtlich am 2.7.2020. Eine unionsrechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission ist noch ausständig.

Sie haben noch Fragen zu den beschlossenen Änderungen? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Jennifer Almer
jennifer.almer@bdo.at
+43 5 70 375 - 8535