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Potenzielle Auswirkungen der Covid-19-Kurzarbeit auf die Bilanzierung von Personalrückstellungen

11 Dezember 2020

Thomas Neumann, Partner |
René Berger, Partner |
Erich Schelbaum, Director, Prokurist |

Der durch die Covid-19-Pandemie verursachte Wirtschaftseinbruch wurde in vielen Unternehmen durch die Anwendung der Kurzarbeit abgemildert. Variable Gehaltsbestandteile wie Überstunden, Prämien und dergleichen liegen u.a. dadurch in geringerem Ausmaß vor. Welche Auswirkungen sich in diesem Zusammenhang auf die jeweiligen Rückstellungen ergeben, wird im Folgenden anhand der kurzfristig (< 12 Monate) und langfristig bestehenden Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erläutert.

 

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit unmittelbar bevorstehenden Ansprüchen (< 12 Monate)

  • Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen
    Für den Basisbezug ist der fiktive Bezug vor Kurzarbeit unter Berücksichtigung von KV-Erhöhungen heranzuziehen. Dieser weicht somit von der tatsächlich ausbezahlten Höhe ab.
    Fällt die Auszahlung der Abfertigung in den Kurzarbeitszeitraum, ist für variable Bestandteile wie z.B. Überstundenentlohnung und Prämien der Durchrechenzeitraum für die Berechnung eines Schnittes mit 3 Monaten für den Zeitraum vor Beginn der Kurzarbeit anzusetzen. Für den Fall, dass die Abfertigungsauszahlung in die Monate nach der Kurzarbeit fällt, ist im Einzelfall zu prüfen, welcher Durchrechnungszeitraum als „objektivster“ Zeitraum in Frage kommt.
  • Urlaubstagerückstellungen
    Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kurzarbeit ist das Entgelt während der Zeiten des Urlaubsverbrauchs so hoch, wie wenn keine Kurzarbeit vorläge. Bei der Berücksichtigung von Überstundendurchschnitten ist auf den jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag abzustellen; eine generalisierende Aussage ist nicht möglich.

 

Langfristige Mitarbeiteransprüche

  • Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen
    Für die Bewertung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläen ist der fiktive Bezug ohne KUA heranzuziehen. Da Jubiläumsgeldansprüche regelmäßig vom Basisbezug ohne Überstunden, Prämien oder sonstige Zulagen ermittelt werden, ergibt sich somit im Vergleich zu den Vorjahren keine Änderung in der Bemessungsgrundlage der Jubiläumsgeldrückstellungen.
    Da bei der Rückstellungsbewertung darauf abzustellen ist, was künftig voraussichtlich an die berechtigte Person zu leisten sein wird, kann bei Abfertigungsrückstellungen die Bemessung variabler Gehaltsbestandteile (Überstunden, Prämien etc.) auf Höhe des „Vorkrisenniveaus“ sachgerecht sein.
  • Urlaub und Zeitausgleich
    Bei der Höhe der offenen Urlaubstage und Zeitguthaben zum Stichtag ist zu beachten, dass Alturlaube aus Vorjahren und offene Zeitausgleichsguthaben vor oder während der Kurzarbeit „tunlichst“ abzubauen sind.
  • Altersteilzeit
    Beim Blockmodell ist zu beachten, dass für die Freizeitphase keine Ausfallstunden gebühren. Da die zu erbringende Arbeitszeit während der ersten Phase vollständig erbracht wurde, fallen in der zweiten Phase keine Ausfallstunden mehr an. Ist die Einarbeitungsphase von der Kurzarbeit betroffen, werden unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit die gleichen Zeitguthaben erworben wie ohne Kurzarbeit.

 

Praxis-Tipps

  • Da für die Ermittlung der Sozialkapitalrückstellungen der fiktive Bezug ohne Kurzarbeit heranzuziehen ist, ist bei der Bilanzerstellung zum 31.12.2020 besondere Vorsicht bei der automatischen Übernahme von Daten aus der Lohnverrechnung für die Berechnung der Bemessungsgrundlage geboten.
  • Ein Aufbau von Zeitguthaben bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Kurzarbeit ist im Rahmen der Bilanzierung zu hinterfragen.

 

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Erich Schelbaum, erich.schelbaum@bdo.at   
Rene Berger, rene.berger@bdo.at 
Thomas Neumann, thomas.neumann@bdo.at