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Bilanzierung von Covid-19 Zuschüssen

10 Dezember 2020

Karl Stückler, Director, Prokurist |

Zur bilanziellen Behandlung der Covid-19-Zuschüsse gibt es zahlreiche offene Fragen. Das AFRAC (Austrian Financial and Reporting and Auditing Commitee) hat nun eine überarbeitete Fassung der Covid-19-Fachinformation veröffentlicht, in der Zweifelsfragen hinsichtlich des erstmaligen Ansatzes eines Zuschusses gegenüber der zuschussgewährenden Stelle sowie deren Erst- und Folgebewertung beleuchtet werden. Außerdem wird in der jüngsten Veröffentlichung auf die Bilanzierung konkreter Förderungsmaßnahmen eingegangen, etwa auf Fixkostenzuschuss, Covid-19-Investitionsprämie, Covid-19-Kurzarbeitshilfe sowie Umsatzersatzes.


Ansatz von Zuschüssen 

Aus den gesetzlichen Grundlagen zu den Covid-19-Förderungsmaßnahmen (Zuschüssen) geht hervor, dass kein Rechtsanspruch auf die jeweiligen Maßnahmen besteht. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH (G 202/2020) vertritt AFRAC zur Bilanzierung jedoch die Auffassung, dass ein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann.

Für die Aktivierung einer Forderung bezüglich der Gewährung einer Covid-19-Förderungsmaßnahme (Zuschuss) müssen allgemein folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  • Erfüllung der sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Covid-19 Zuschusses zum Bilanzstichtag.
  • Der Antrag für die jeweilige Förderungsmaßnahme muss bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses gestellt worden sein oder nach der Aufstellung des Jahresabschlusses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden.

Eine Bewilligung bis zum Aufstellungszeitpunkt durch die zuständige Stelle/Behörde ist ebenso wenig erforderlich wie der tatsächliche Zahlungsfluss des Covid-19 Zuschusses.

Darüber hinaus gibt die AFRAC-Fachinformation für bestimmte Covid-19-Zuschüsse eine Guidance, welche sachlichen Voraussetzungen zum Bilanzstichtag erfüllt sein müssen:

Covid-19-Investitionsprämie

  • Vorliegen eines berechtigten Förderungswerbers
  • Vorliegen einer förderungsfähigen Investition
  • Setzen erster Maßnahmen iSd InvPrG im Zeitraum zwischen 1.8.2020 bis 28.2.2021, wobei die den Anspruch auslösende Maßnahme bis zum Abschlussstichtag gesetzt werden muss 

Fixkostenzuschuss

  • Vorliegen eines begünstigten Unternehmens
  • Vorliegen von die Förderungsbedingungen erfüllenden Umsatzausfällen und nachweisbare förderbare Fixkosten im jeweiligen Betrachtungszeitraum

 

Bewertung von Zuschüssen 

Die Höhe der zu aktivierenden Forderung ist begrenzt: Es müssen die (aktivierungsfähigen) Kosten bzw. Aufwendungen, die der Gewährung des Zuschusses zugrunde liegen, bis zum Bilanzstichtag tatsächlich angefallen sein. Der bilanziell (noch) nicht berücksichtigte Teil eines Zuschusses (z.B. einer Investitionsprämie oder eines Fixkostenzuschusses) ist gegebenenfalls gemäß § 238 Abs 1 Z 10 UGB im Anhang zu erläutern.

Bei der Bewertung der aktivierten Forderung sind sämtliche Umstände, die bis zum Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt wurden oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkannt werden hätten können (z.B. Ausschöpfung budgetärer Mittel, Verstoß gegen Auflagen/Bedingungen usw.), zu berücksichtigen. Die Anforderungen der diversen Covid-19-Förderungsmaßnahmen sind dahingehend zu bewerten, ob die Verpflichtung zur Rückzahlung der Förderung wahrscheinlich ist oder nicht. Bei Vorliegen solcher Umstände ist im ersten Schritt eine aktivierte Forderung wertzuberichtigen. Wurde der Zuschuss bereits ausbezahlt, ist bei drohendem Eintritt einer Rückzahlungsverpflichtung eine Rückstellung, bei deren tatsächlichem Eintritt eine Verbindlichkeit zu passivieren.

 

Darstellung im Abschluss 

Für die Art der Darstellung von Zuschüssen im Abschluss ist grundsätzlich der Zweck des Zuschusses ausschlaggebend:

Covid-19-Investitionsprämie
Die Covid-19-Investitionsprämie ist ein Investitionszuschuss. Es wird die Bruttomethode, d.h. der Ausweis als Sonderposten nach dem Eigenkapital, empfohlen, wenngleich die Anwendung der Nettomethode ebenfalls zulässig ist. In der GuV wird der Ausweis als offener Korrekturposten zu den Abschreibungen empfohlen.

Covid-19-Kurzarbeitshilfe
Die Covid-19-Kurzarbeitshilfe ist ein Aufwandszuschuss. In der GuV wird bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens der Ausweis als offener Korrekturposten zum Personalaufwand empfohlen. Beim Umsatzkostenverfahren wird ein Ausweis in den übrigen sonstigen betrieblichen Erträgen vorzunehmen sein.

Fixkostenzuschuss 
Der Fixkostenzuschuss ist ein Aufwandszuschuss. Der Zuschuss deckt eine Vielzahl von Aufwendungen ab, weshalb ein Ausweis in den übrigen sonstigen betrieblichen Erträgen empfohlen wird. Deckt der Fixkostenzuschuss auch Aufwendungen ab, die eine künftige Periode betreffen, ist eine entsprechende Abgrenzung vorzunehmen.

Umsatzersatz
Dem Umsatzersatz liegt kein Leistungsaustausch zugrunde. Es wird empfohlen, den Umsatzersatz in den übrigen sonstigen betrieblichen Erträgen auszuweisen.


Für allfällige Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung: karl.stueckler@bdo.at oder +43 1 53737 844