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Override-Verordnung: Verteilung des Unterschiedsbetrags aus der erstmaligen Anwendung der neuen Rechnungsgrundlagen für Sozialkapitalrückstellungen

21 November 2018

Wie wir bereits informiert haben, wurden die neuen Rechnungsgrundlagen AVÖ 2018-P für die versicherungsmathematische Berechnung von Personalrückstellungen veröffentlicht. Diese neue Sterbetafeln berücksichtigen insbesondere die gestiegene Lebenserwartung sowie die gesunkene Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Berufsunfähigkeit und kann im Einzelfall erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Rückstellungen haben.

Da die sofortige Anwendung der neuen Sterbetafeln einen deutlichen Mehraufwand verursachen kann, hat der Gesetzgeber mit der am 20. November 2018 in Kraft tretenden Override-Verordnung (BGBl II Nr. 283/2018) reagiert:

Sollte die Zuführung bzw. Auflösung der Rückstellung für Pensionen, Jubiläumsgelder oder Abfertigungen auf Grund der neuen Rechnungsgrundlagen dazu führen, dass kein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird und dies ist auch mit zusätzlichen Anhangangaben nicht möglich, so kann der Unterschiedsbetrag aus der Erstanwendung der neuen Sterbetafeln gleichmäßig über einen Zeitraum von bis zu längstens fünf Jahren verteilt werden.

Die Verteilung erfolgt entweder durch eine jährlich gleichmäßige Aufstockung der Rückstellung oder alternativ durch Einstellung einer aktiven Rechnungsabgrenzung mit Auflösung des Unterschiedsbetrags über den definierten Zeitraum von bis zu fünf Jahren.

Sollte von dieser Möglichkeit der ratierlichen Erfassung des Unterschiedsbetrags Gebrauch gemacht werden, liegt in Höhe des noch verbliebenen Unterschiedsbetrags eine Ausschüttungssperre vor. Zudem ist im Anhang eine entsprechende Angabe des Unterschiedsbetrags und des Verteilungszeitraums anzugeben.

Gold Plating Projekt: Zulässigkeit der finanzmathematischen Berechnung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumsgelder

Die Bundesregierung hat ein sogenanntes Gold-Plating-Projekt initiiert, mit dem Übererfüllungen europarechtlicher Vorgaben zurückgenommen werden sollen. Im Rahmen dieses Projekts wird vorgeschlagen, dass die Berechnung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumsgelder nach finanzmathematischen Grundsätzen durchgeführt werden kann. Die Formulierung im Gesetzesvorschlag lautet: „Für Rückstellungen für Abfertigungsverpflichtungen, Jubiläumsgeldzusagen oder vergleichbare

langfristig fällige Verpflichtungen kann der Betrag auch durch eine finanzmathematische Berechnung ermittelt werden, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen.“

Bedenken werden sich gemäß der Erläuterungen zur Sammelnovelle Gold-Plating dann ergeben, wenn aufgrund der großen Anzahl der Mitarbeiter und/oder der starken Fluktuation eine finanzmathematische Bewertung die Risiken für den voraussichtlich zu leistenden Betrag nicht ausreichend berücksichtigt und dieser Fehlbetrag außerdem wesentlich ist. Ansonsten impliziert der in § 201 Abs. 2 Z 7 UGB normierte Grundsatz der bestmöglichen Schätzung, dass bereits vorhandene statistische Daten und versicherungsmathematische Kalkulationen weiterhin für die Rückstellungsbewertung heranzuziehen sind. Ein freies Wahlrecht zwischen versicherungsmathematischer und finanzmathematischer Berechnung wird mit dieser Maßnahme daher nicht eröffnet.

Die vorgeschlagene Änderung ist im Zusammenhang mit der in der AFRAC-Stellungnahme 27 eingeräumten Möglichkeit zu sehen, die Rückstellungen nach finanzmathematischen Grundsätzen zu bilden, sofern diese eine verlässliche Annäherung an die versicherungsmathematische Bewertung führt.