Aktuelles:

Neue Rechnungsgrundlagen für die versicherungsmathematische Ermittlung von Personalrückstellungen veröffentlicht

20 September 2018

Am 15. August diesen Jahres wurden die neuen Rechnungsgrundlagen AVÖ 2018-P Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung für die versicherungsmathematische Berechnung von Personalrückstellungen veröffentlicht. Diese lösen die bislang regelmäßig verwendeten Rechnungsgrundlagen AVÖ 2008 – P – Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung – Pagler & Pagler ab und sind ab sofort anzuwenden.

Die neuen Rechnungsgrundlagen reflektieren insbesondere die gestiegene Lebenserwartung (sowohl die des Anspruchsberechtigten selbst, als auch die, bei Ableben einen anspruchsberechtigten Partner zu hinterlassen) sowie die gesunkene Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Berufsunfähigkeit seit der letztmaligen Anpassung der Rechnungsgrundlagen.

Die Anwendung der neuen Sterbetafeln wird sich voraussichtlich wie folgt auf die Höhe der betroffenen unternehmensrechtlichen Rückstellungen auswirken:

  • Abfertigungsrückstellung:
    Bei einem ausgeglichenen Bestand ist ein leichtes Absinken der Abfertigungsrückstellung um etwa 0 -1% zu erwarten. Zurückzuführen ist dies auf zwei gegenläufige Effekte: einerseits fallen wegen der niedrigeren Berufsunfähigkeitswahrscheinlichkeiten die Abfertigungszahlungen später an, wodurch Zinseffekte die Rückstellung sinken lassen. Andererseits steigt durch die statistisch spätere Auszahlung der Abfertigung die Wahrscheinlichkeit eines Stufensprungs und damit einer höheren Abfertigung bei Pensionsbeginn.
  • Jubiläumsgeldrückstellung:
    Während bei Abfertigungsrückstellungen veränderte Berufsunfähigkeitswahrscheinlichkeiten insbesondere den rechnerischen Zeitpunkt der Auszahlung beeinflussen, beeinflussen diese geänderten Annahmen bei Jubiläumsgeldrückstellungen die Wahrscheinlichkeit, ob überhaupt ein bestimmtes Jubiläumsgeld erreicht werden kann.

    Daher tritt mit niedrigeren Berufsunfähigkeitswahrscheinlichkeiten eine rechnerisch gestiegene Erwartung dahingehend ein, dass die üblicherweise nach 30 bis 40 Dienstjahren anfallenden Jubiläumsgeldzahlungen tatsächlich ausgezahlt werden. Bei der Anwendung der neuen Rechnungsgrundlagen werden daher die Rückstellungen für Jubiläen bei typischen Kollektivvertragsgestaltungen um voraussichtlich 5% - 8% ansteigen.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass erfahrungsgemäß finanzmathematisch berechnete Rückstellungen durch die Nichtberücksichtigung von Invaliditätswahrscheinlichkeiten durchwegs höhere Jubiläumsgeldrückstellungen ergeben. Gemäß AFRAC Stellungnahme 27 dürfen zwar die Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumsgelder vereinfachend finanzmathematisch berechnet werden. Dies ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn diese Vereinfachung zu einer verlässlichen Annäherung an jenen Wert führt, der sich aus einer versicherungsmathematischen Berechnung ergeben würde. Durch die zu erwartende Erhöhung der Jubiläumsgeldrückstellungen bei Anwendung der neuen Rechnungsgrundlagen ist somit auch eine Verringerung der Differenz zwischen den finanz- und versicherungsmathematischen Berechnungen zu erwarten.
  • Pensionsrückstellung:
    Bei Pensionisten („Inaktive“) sind moderate Steigerungen von etwa bis zu 4% bei Frauen und Witwen zu erwarten, wobei ab einem Alter von ca. 90 Jahren die Rückstellung im Vergleich zu den bisherigen Rechnungsgrundlagen niedriger ist.

    Bei männlichen Pensionisten mit Witwenanwartschaft kann eine Steigerung von bis zu 5% (individueller Ansatz) bzw. mit zunehmenden Alter der Anspruchsberechtigten bis zu 15% (kollektiver Ansatz) erwartet werden. Bei männlichen Pensionisten ohne Witwenanwartschaft wird eine Steigerung von bis zu 8% erwartet. Auch bei den männlichen Pensionisten wird die jeweilige Rückstellungen ab einem Alter von ca. 90 Jahren im Vergleich zu den bisherigen Rechnungsgrundlagen niedriger sein.

    Bei den aktiven Bediensteten mit Berufsunfähigkeitspensionsanwartschaft werden sich die Auswirkungen der erhöhten Lebenserwartung durch die Reduktion der Berufsunfähigkeitswahrscheinlichkeiten teilweise kompensieren. Liegt keine Berufsunfähigkeitspensionsanwartschaft vor, werden die Auswirkungen der geänderten Rechnungsgrundlagen in etwa den Pensionisten entsprechen.

Die steuerliche Behandlung ist von der unternehmensrechtlichen abweichend: nach UGB ist ein sofortiger umstellungsbedingter Mehraufwand gegeben (vgl. dazu auch AFRAC Stellungnahme 27, Erläuterung zu Rz 39), nach EStG liegt hinsichtlich der aktiven Bediensteten die faktische Wahlmöglichkeit zur sofortigen Erfassung oder der Verteilung des umstellungsbedingten Mehraufwands über drei Jahre vor (bei Pensionisten ist ausschließlich die Dreijahresverteilung vorgesehen).

Nähere Informationen können der actuarconsult Ingenieurbüro für Versicherungsmathematik GmbH entnommen werden:

https://www.actuarconsult.com/neue-rechnungsgrundlagen-avoe-2018-p-veroeffentlicht/