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Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen

04 September 2017

Mit dem Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetz 2017 (MiFiGG 2017) wurde auch eine Anpassung der Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus der Verwaltung von Sondervermögen vorgenommen. Gemäß den erläuternden Bemerkungen zum MiFiGG 2017 erfolgten in Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH punktuelle Klarstellungen. Durch diese Anpassung sind nun auch Verwaltungsvergütungen für Alternative Investmentfonds (AIF) steuerfrei zu behandeln. Der neu gefasste § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i) UStG trat mit 27. Juli 2017 in Kraft.

Bisherige Regelung:

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i) UStG waren

  • die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Investmentfondsgesetz (InvFG),
  • dem Immobilien-Investmentfondsgesetz und
  • die Verwaltung von Beteiligungen im Rahmen des Kapitalfinanzierungsgeschäfts durch Unternehmer, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, sowie
  • die Verwaltung von durch die anderen Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen

umsatzsteuerbefreit.

In diesem Zusammenhang war fraglich, ob auch die Verwaltung von Alternative Investmentfonds unter diese Befreiung fällt. Erfüllte ein AIF (auch) die Kriterien des Sondervermögens nach dem InvFG, waren die diesbezüglichen Verwaltungsgebühren umsatzsteuerbefreit. Der Begriff des AIF geht jedoch deutlich weiter und es sollten mit dem AIFMG insbesondere jene Veranlagungsvehikel erfasst werden, welche bisher keinen Regulatorien unterlagen. Aus diesem Grund fielen bislang nicht alle AIF unter diese Befreiungsbestimmung. Der EuGH beschäftigte sich auch mit der Klärung der Frage, wann ein (umsatzsteuerbegünstigtes) Sondervermögen vorliegt. Nach der EuGH-Rechtsprechung umfasst der Begriff Sondervermögen jedenfalls Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW), zudem vergleichbare andere – nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegte – Investmentvehikel, welche aufgrund ihrer Merkmale mit OGAWs vergleichbar sind und mit ihnen im Wettbewerb stehen.

Neuregelung:

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i) UStG in der aktuellen Fassung sind nun folgende Verwaltungsentgelte von der Umsatzsteuer befreit:

       aa) Verwaltung von Sondervermögen nach dem Investmentfondsgesetz,
       bb) Verwaltung von Sondervermögen nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz,
       cc) Verwaltung von Sondervermögen durch einen konzessionierten oder registrierten AIFM und
       dd) Verwaltung von Sondervermögen, das keinen OGAW und keinen AIF darstellt, wenn es von einem
             anderen Mitgliedstaat als solches definiert ist und einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegt.

Die Verwaltung von AIF setzt die Konzession als AIFM durch die FMA voraus, weshalb AIFs nunmehr jedenfalls unter die Befreiungsbestimmung fallen.

Um Disparitäten über die Definition von Sondervermögen zu vermeiden, sieht sublit. dd) als Auffangtatbestand nun eine Befreiung für die Verwaltung von Sondervermögen vor, das von einem anderen Mitgliedstaat als solches definiert wurde und weder ein OGAW noch ein AIF ist. Voraussetzung ist jedoch, dass das Sondervermögen einer staatlichen Aufsicht unterliegt.

Wurden bislang Verwaltungsgebühren für Sondervermögen und Alternative Investmentfonds umsatzsteuerpflichtig behandelt, sollte nun überprüft werden, ob aufgrund der neu gefassten Befreiungsbestimmung die Entgelte weiterhin der Umsatzsteuer unterliegen. Zudem sind bei einer (unechten) Umsatzsteuerbefreiung die Folgen für den (eingeschränkten) Vorsteuerabzug zu beachten.