Broschüre:

Erweiterung der nichtfinanziellen Berichterstattung

18 Oktober 2017

Nachhaltiges unternehmerisches Handeln gilt als Grundvoraussetzung für eine zukunftsfähige Gesellschaft mit sozialen, ökologischen und ökonomischen Zielen. Die Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsinformationen ist für viele Unternehmen bereits zu einer Selbstverständlichkeit geworden. Informationen über soziale, ökologische und ökonomische Aspekte der unternehmerischen Tätigkeit werden dabei aufgrund von zum Teil bereits bestehenden Regelungen zur Berichterstattung mit Nachhaltigkeitsbezug in Lage- bzw. Konzernlageberichten und zunehmend in Form von umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattungen zur Verfügung gestellt. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterstützt so auch den Erhalt und die Erhöhung der Reputation des Unternehmens.

Unabhängig von der freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung enthalten die Vorschriften des Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetzes (in der Folge kurz: NaDiVeG) die Regelungen zur Berichterstattung mit Nachhaltigkeitsbezug im Lagebericht bzw. Konzernlagebericht. Mit dem NaDiVeG wurde für Großunternehmen eine gesetzliche Verpflichtung geschaffen, über ihre Nachhaltigkeitsaktivitäten und Diversitätskonzepte zu berichten. Diese Erklärung ersetzt somit für die betroffenen Unternehmen künftig den schon bisher gesetzlich geforderten Teil des Lageberichts, welcher nichtfinanzielle Leistungsindikatoren einschließlich Umwelt- und Arbeitnehmerbelange betrifft (§ 243 Abs. 5 UGB), geht jedoch im Detaillierungsgrad darüber hinaus. Die geänderten Berichtspflichten sind für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Jänner 2017 zu erfüllen.

Berichtspflichtig iS des NaDiVeG sind Unternehmen, bei denen kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Unternehmen von öffentlichem Interesse („Public Interest Entity“) im Sinne des § 189a Z 1 UGB

2. mehr als 500 Mitarbeiter in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren

3. Einstufung als große Gesellschaft im Sinne des § 221 Abs. 3 UGB (Bilanzsumme an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über 20 Millionen Euro und/oder Umsatzerlöse über 40 Millionen Euro).

Die Erklärung hat Angaben zu enthalten, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufes, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind und sich insbesondere auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen. Die Analyse hat die nichtfinanziellen Leistungsindikatoren unter Bezugnahme auf die im Jahres- bzw. Konzernabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. Diese Erläuterung kann entweder gleich im Lagebericht oder in einem eigenen separaten sogenannten „Nichtfinanziellen Bericht“ erfolgen.

Zusätzlich müssen künftig große Aktiengesellschaften, die zur Aufstellung eines Corporate Governance Berichts verpflichtet sind, das Diversitätskonzept im Corporate Governance-Bericht beschreiben. Dies umfasst die Besetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung von Aspekten der Vielfalt wie Alter, Geschlecht, Bildungs- und Berufshintergrund.

Über die angeführten Themen ist auch dann zu berichten, wenn es keine entsprechenden Aktivitäten gibt und zwar in der Form, dass das Unternehmen zu begründen hat, warum es bestimmte Punkte nicht umsetzt bzw. keine Aktivitäten gesetzt werden. Informationen können nur dann weggelassen werden, wenn die Angaben der Geschäftslage der Gesellschaft ernsthaft schaden könnten oder trotz fehlender Beschreibung dieser Punkte das Verständnis des Lesers über das Unternehmen, seiner Lage und Auswirkungen gegeben ist.

Ihr Ansprechpartner der BDO berät Sie gerne bei Fragestellungen zu diesem Thema. 

Für mehr Informationen zum Thema "Aufstellung von Nachhaltigkeitsberichten" klicken Sie HIER.

Für mehr Informationen zum Thema "Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten" klicken Sie HIER.