Corona Steuersplitter für Ärzte

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten rund um den Ordinationsbetrieb in der Corona-Krise.

Ist die Erstellung von Covid-19-Risikogruppe-Attesten umsatzsteuerfrei?

Ärzte nehmen eine Untersuchung vor und attestieren seit dem 6.5.2020 basierend auf § 735 ASVG und § 258 B-KUVG sowie der Covid-19-Risikogruppe-Verordnung, ob eine Person zur Covid-19-Risikogruppe zählt.

Das Ausstellen von Gutachten über die körperliche Eignung ist steuerbefreit, wenn diese darauf abzielen, gegenüber einem Dritten geltend zu machen, dass der Gesundheitszustand einer Person bestimmten Tätigkeiten Grenzen setzt.

Die Covid-19-Risikogruppe-Atteste dienen gerade dazu, für die betroffenen Personen eine Unterstellung unter besondere Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz sicherzustellen. Somit ist die Ausstellung solcher Atteste u.E. als umsatzsteuerbefreite ärztliche Tätigkeit anzusehen.

Wie werden Bonuszahlungen für Ordinationsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, die gemeinsam mit den Ärztinnen und Ärzten den unermüdlichen Einsatz im Kampf gegen Covid-19 leisten, behandelt?

Zulagen und Bonuszahlungen bis zu EUR 3.000 an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die jetzt Außergewöhnliches leisten, sind gänzlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Das gilt aber nur, wenn es sich um eine zusätzliche Zahlung im Zusammenhang mit der durch die Corona-Krise entstandene Mehrbelastung handelt. Lohnnebenkosten fallen regulär an. Ein EUR 3.000 übersteigender Betrag ist zu versteuern.

Stimmt es, dass Schutzmasken von der Umsatzsteuer befreit wurden?

Ja, der Steuersatz für die Lieferung und den Erwerb von Atemschutzmasken wurde auf 0% reduziert. Diese Regelung betrifft alle Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die sich nach dem 13.4.2020 und vor dem 1.8.2020 ereignen.

Gerade für Ärzte, die Schutzmasken im EU-Ausland beschaffen, ist dies von hoher Relevanz, da keine Erwerbsteuer als Kostenfaktor anfällt.

Welche finanziellen Unterstützungen gibt es, um meine Covid-bedingten Umsatzeinbrüche abzufedern?

  • Stundungen sowie Steuer- und Beitragsherabsetzungen bei Finanzamt, Sozialversicherungsträgern und Wohlfahrtsfonds
  • Zuschüsse aus dem Härtefallfonds
  • Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds
  • Kurzarbeitsbeihilfe

Details finden Sie unter BDO Ärzte News sowie unter Covid-19 Leitfaden und Finanzierungswegweiser

Die Regelungen betreffend den Härtefallfonds wurden mehrmals überarbeitet. Kann ich von der Adaptierung profitieren?

Die Anpassungen beim Härtefallfonds haben sich unter Umständen zu Ihren Gunsten entwickelt.

Die bisherigen drei Betrachtungszeiträume wurden um drei weitere Monate – also bis zum 15.9.2020 – verlängert. Damit wird sichergestellt, dass die teilweise zeitliche Verschiebung von Zahlungseingängen nicht zu einem Förderungsverlust führt. Durch Zahlungseingänge im März oder April betreffend Leistungen vor der Corona-Krise war man oftmals nicht förderberechtigt, da es zu keinem Unterschreiten der Umsätze in Höhe von 50% im Vergleich zum Betrachtungszeitraum des Vorjahres kam.

Die Förderung kann nach wie vor für drei Monate beansprucht werden, allerdings können Sie wählen, in welchen Monaten die Unterstützung benötigt wird. Ein Aufeinanderfolgen der Monate ist dabei nicht zwingend.

Wie sind die Unterstützungsmaßnahmen der Regierung, wie Kurzarbeitsbeihilfe, Zuschuss aus dem Härtefallfonds und Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds steuerlich zu behandeln?

Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise sind steuerfrei. Aufwendungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zuschuss stehen, sind nicht abzugsfähig.

Das bedeutet, dass die in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Kosten (z.B. Personalkosten, Mieten, Leasingraten etc.) bei Bezug der Kurzarbeitsbeihilfe oder dem Fixkostenzuschuss nicht abzugsfähig sind.

Bei den Zuwendungen aus dem Härtefallfonds handelt es sich jedoch um einen Zuschuss zur Bestreitung der Lebenserhaltungskosten. Diesem stehen somit keine direkt zuordenbaren Aufwendungen gegenüber.

Sie sind Arzt bzw. Ärztin im Ruhestand und haben Ihre Praxis verkauft oder eingestellt. Nun möchten Sie für die Dauer der Krise Ihre Tätigkeit wiederaufnehmen. Was ist zu beachten?

Mit dem 3. Covid-19-Gesetz wurde sichergestellt, dass Ärzte, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres ihre Praxis veräußert oder aufgegeben haben, bei Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit während der Covid-19-Pandemie als Arzt gemäß § 36b Ärztegesetz 1998 den begünstigten Hälftesteuersatz für den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn behalten können.

Kann oder muss ich die Registrierkasse abmelden, wenn mein Betrieb wegen der Corona-Krise geschlossen bleiben muss?

Bei vorübergehenden Betriebsschließungen aufgrund Covid-19 sind die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen.