Arbeiten im Home Office und Grenzgänger. Vermeidung von Doppelbesteuerung

Um das Ausmaß persönlicher Belastungen für alle grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer möglichst gering zu halten, haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich eine Vereinbarung in Bezug auf deren steuerrechtliche Behandlung getroffen.

Dieser vom BMF herausgegebene Erlass (BMF-AV Nr. 55/2020) beinhaltet darüber hinaus auch eine Übereinkunft für die Versteuerung von Corona-Kurzarbeitergeld bzw. Kurzarbeitsunterstützung.


Die Vereinbarung findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März bis zum 30. April Anwendung und verlängert sich danach automatisch monatlich, sofern sie nicht von einem Vertragsstaat mindestens eine Woche vor Beginn des nächsten Kalendermonats gekündigt wird.

1.) Anwendung des Artikels 15 Abs. 1 in Bezug auf Arbeitstage im Home Office

Arbeitstage, die nur aufgrund von Covid-19 im Home Office verbracht werden, können in jenem Vertragsstaat als ausgeübt gelten, in dem die Arbeitstage ohne die Covid-19-Maßnahmen verbracht worden wären.

2.) Anwendung des Artikels 15 Abs. 6 (Grenzgängerregelung) in Bezug auf Arbeitstage im Home Office

Die Randziffer 9 der Konsultationsvereinbarung vom 4./9. April 2019 zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung wird dahingehend erweitert, dass Arbeitstage, an denen Grenzgänger ihre Tätigkeit nur aufgrund von Corona  im Home Office ausüben, nicht als Tage der Nichtrückkehr gelten.

3.) Besteuerung von Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung 

Sowohl das in Deutschland ausgezahlte Kurzarbeitergeld als auch die in Österreich gewährte Kurzarbeitsunterstützung sowie ähnliche Zahlungen sind als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates im Sinne des Artikel 18 Abs. 2 zu qualifizieren.

Kontakt: 

Katja Reichl

+43 5 70 375 - 1463
katja.reichl@bdo.at