Härtefallfonds für die Land- und Forstwirtschaft

Phase 1 beendet: Härtefallfonds für die Land- und Forstwirtschaft startet mit Phase 2

Ab Donnerstag, den 16.4.2020, können Land- und Forstwirte auf weitere Unterstützung (Phase 2) aus dem Härtefallfonds zugreifen. Dabei können bei Nachweis eines Einkommensrückganges bzw. höherer Kosten bei Fremdarbeitskräften für drei Monate jeweils bis zu EUR 2.000 monatlich beantragt werden. Die ausgezahlte Soforthilfe aus Phase 1 wird dabei berücksichtigt.

Die wesentlichen Inhalte: 


 

Anspruchsberechtigte für eine Förderung der Phase 2
 

Die Unterstützung aus dem Härtefallfonds dient als teilweiser Ersatz von entgangenen Einkünften (durch Einnahmenausfälle und höhere Kosten) aus Land- und Forstwirtschaft sowie anderer Einkünfte, die für Tätigkeiten bezogen werden, die der Versicherung nach BSVG unterliegen, bei Bewirtschaftern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die durch die Auswirkungen der Covid-19-Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind. Dazu zählen konkret:

  1. Wein- und Mostbuschenschankbetriebe
  2. Betriebe mit Spezialkulturen im Wein-, Obst-, Garten- und Gemüsebau sowie Christbaumkulturen, die höhere Fremdarbeitskosten für die Anlage, Pflege und Beerntung von Spezialkulturen zu tragen haben
  3. Betriebe, die Privatzimmer oder im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof),
  4. Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt an die Gastronomie, Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung sowie gärtnerische Produkte direkt und an den Groß- und Einzelhandel vermarkten
  5. Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten
  6. Seminarbäuerinnen
  7. Betriebe, die auf Basis von Verträgen Sägerundholz erzeugten, dieses aber nicht mehr zur Abholung kommt

 

Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung der Phase 2

Zulässige Förderungswerbende sind Kleinstunternehmerinnen und Kleinstunternehmer (Beschäftigung von weniger als 10 Vollzeitäquivalenten und max. EUR 2 Mio. Umsatz oder Bilanzsumme), sowohl natürliche als auch juristische Personen sowie Personengesellschaften, die zum Zeitpunkt der Antragstellung folgende Punkte kumulativ erfüllen:

  • Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich,
  • Wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch Covid-19, das bedeutet:
    • behördlich angeordnetes Betretungsverbot oder
    • Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres oder
    • Kostenerhöhung um mindestens 50% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres bei Fremdarbeitskräften oder
    • Preisverlust von mindestens 50% aufgrund des Qualitätsverlustes bei Sägerundholz oder
    • Jungunternehmer (seit 1.1.2020), wenn in den Betriebszweigen ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% vorliegt; der Vergleich erfolgt mit bestehenden Umsätzen des Jahres 2020 oder mit Umsatzerwartungen für die jeweilige Größe des Betriebszweigs bzw. der Tätigkeit.
  • Kein Erhalt weiterer Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften oder deren Beauftragten:
    • davon ausgenommen sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit und
    • die Inanspruchnahme staatlicher Garantien
  • Bei natürlichen Personen muss eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG vorliegen.
  • Kein Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von Covid-19 Auswirkungen
  • Es besteht die Möglichkeit, in einen darüber hinaus eingerichteten Notfallfonds zu wechseln. Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird dort angerechnet. Eine kumulierte Inanspruchnahme ist nicht möglich.
  • Fegen die Förderungswerbenden bzw. bei Gesellschaften gegen geschäftsführende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter darf bzw. dürfen kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw. muss seit seiner Aufhebung ohne vollständige Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ein Jahr vergangen sein. Auch darf kein Reorganisationsbedarf bestehen. Die URG-Kriterien (Eigenmittelquote < 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer > 15 Jahre) dürfen im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt sein.

Für Phase 2 können außerdem folgende Punkte vorliegen:

  • Nebeneinkünfte (abseits von Einkünften aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit) sind möglich.
  • Mehrfachversicherungen in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung sind zulässig.

Nicht förderfähige Förderungswerbende sind:

  • Im Eigentum von Körperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen sowie
  • natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder für Phase 1 aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen.

 

Art und Ausmaß der Förderung aus Phase 2

Phase 2 des Härtefallfonds gewährt einen Zuschuss, der auch später nicht zurückgezahlt werden muss. Dabei berücksichtigt Phase 2 die länger andauernden finanziellen, coronabedingten mit einem Zuschuss von maximal EUR 2.000/Monat für jeweils 3 Monate. Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesondertes Ansuchen einzubringen:

  • Betrachtungszeitraum 1:    16.3.2020 bis 15.4.2020
  • Betrachtungszeitraum 2:    16.4.2020 bis 15.5.2020
  • Betrachtungszeitraum 3:    16.5.2020 bis 15.6.2020

Wie errechnet sich die Förderung?

  • Die Förderung beträgt 80% der Differenz der Einkünfte des vergleichbaren Zeitraumes des Vorjahres und den Einkünften für den jeweiligen Betrachtungszeitraum.
  • Die Förderung ist mit EUR 2.000/Monat begrenzt.
  • Für Jungunternehmer beträgt die Förderung hingegen pauschal EUR 500/Monat.

Liegen im Betrachtungszeitraum, für den die Verluste an Einkünften geltend gemacht werden, neben den Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft andere Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG vor, sind diese Einkünfte vom errechneten Förderbetrag in Abzug zu bringen. Nicht als andere Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG gelten Einkünfte, die für Tätigkeiten bezogen werden, die der Versicherung nach BSVG unterliegen.

Eine gewährte Soforthilfe aus Phase 1 ist auf den für die Phase 2 ermittelten Förderbetrag anzurechnen. Die Gegenverrechnung erfolgt zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Phase 2.

Welche Vergleichswerte werden für die Berechnung herangezogen?

Die Differenz zwischen den Einkünften des vergleichbaren Zeitraums des Vorjahrs und den Einkünften für den jeweiligen Betrachtungszeitraum wird folgendermaßen ermittelt:

  1. Für die Anspruchsberechtigten nach Punkt a und c bis f werden für die drei Betrachtungszeiträume aus diesen Betriebszweigen oder Tätigkeitsfeldern die insgesamt erzielten Umsätze mit jenen des vergleichbaren Vorjahreszeitraums verglichen. Von der Differenz sind die folgenden pauschalen Prozentsätze für nicht angefallene Ausgaben abzuziehen:
  • Fördergegenstand Punkt a: 70%
  • Fördergegenstand Punkt c: 30%
  • Fördergegenstand Punkt d: für die Vermarktung von Urprodukten 30%, für die gemeinsame Vermarktung von Urprodukten und verarbeiteten Produkten 4 %, für Vermarktung ausschließlich verarbeiteter Produkte 60%
  • Fördergegenstand Punkt 3 e und f: 20%

Davon abweichend können Förderungswerbende die Ausgaben anhand von Aufzeichnungen betriebsindividuell nachweisen.

  1. Für die Anspruchsberechtigten nach Punkt b werden jeweils für drei Betrachtungszeiträume aus diesen Betriebszweigen insgesamt entstandene Fremdarbeitskosten mit jenen des vergleichbaren Vorjahreszeitraums verglichen. Neben den direkten Personalkosten sind auch weitere Kosten wie Kosten für Beherbergung und Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu berücksichtigen. Beim Vergleich ist auf den jeweiligen Betriebszweig und das vergleichbare Flächenausmaß abzustellen.
  2. Für die Anspruchsberechtigten nach Punkt g wird auf Basis des abgeschlossenen Abnahmevertrages die Differenz aus dem Sägerundholzpreis für die Qualität ABC und dem Faserholzpreis ermittelt. Dabei ist nicht auf den Vergleichszeitraum des Vorjahrs abzustellen. Die Differenz muss für die Menge des bereits erzeugten, aber nicht abgeholten Sägerundholzes mindestens 50% betragen. Andere Qualitätsverluste werden nicht berücksichtigt. Eine Nichtabholung wird angenommen, wenn die Verträge vor dem 16.3.2020 abgeschlossen wurden und das Sägerundholz bis einschließlich 15.5.2020 nicht abgeholt wurde. Für alle Fälle, in denen keine schriftliche Vereinbarung erfolgte, ist der Holzmarktbericht der LK Österreich (www.lkoe.at) heranzuziehen, wobei der untere Wert des angegebenen Preisbandes je Bundesland anzusetzen ist.

 

Abwicklung der Förderanträge für Phase 2

Die Antragstellung für die 2. Phase läuft von 16.4.2020 bis 31.12.2020.

Eine Beantragung ist ausschließlich online unter ama.at möglich.

Was passiert, wenn bereits Förderanträge gestellt wurden?

Bei der Gewährung von Förderungen ist unter Berücksichtigung von Förderungen, die den Förderungswerberenden unter anderen Richtlinien und/oder aus anderen Quellen (einschließlich solcher der Länder, Gemeinden oder anderer Fördergeber, sowie aus Mitteln der EU, einschließlich allfälliger De-minimis-Beihilfen) gewährt werden, die jeweilige Förderungsobergrenze zu beachten.

Die Förderungswerbenden erklären, dass sie bei eventueller zukünftiger Beantragung weiterer öffentlicher Finanzhilfen für ihre existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. Liquiditätsengpässe die gegebenenfalls aufgrund dieses Ansuchens gewährten Finanzhilfen angeben werden. Die AMA ist für die Überprüfung dieser Angaben zur Gewährung, Einstellung oder Rückforderung der Förderung zur Abfrage aus der Transparenzdatenbank berechtigt.

Welche Unterlagen sind für eine Förderung einzureichen?

Als geeignete Nachweise gelten Aufzeichnungen, die im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung (z.B. teilpauschalierte Bereiche, Teilpauschalierung oder Einnahmen-Ausgabenrechnung), der Registrierkassen- oder Belegerteilungspflicht oder für umsatzsteuerliche Zwecke geführt werden. Müssen solche Aufzeichnungen nicht geführt werden, können freiwillige Aufzeichnungen der Förderungswerbenden, die jedoch nicht die Vorschriften für verpflichtende Aufzeichnungen erfüllen müssen, oder andere Belege herangezogen werden.

Für Anspruchsberechtigte nach Punkt g hat der Nachweis folgendermaßen zu erfolgen:

  • Vorlage des Abnahmevertrages; im Falle von mündlich abgeschlossenen Abnahmeverträgen werden entsprechende Verschriftlichungen im Nachhinein zum Zwecke der Nachweisführung akzeptiert.
  • Die Nichtabholung des Sägerundholzes ist durch zwei Fotos über den Lagerbestand mit Angaben des Aufnahmedatums (erstes Foto vor dem 22.4.2020 und zweites Foto nach dem 15.5.2020) und der jeweiligen Grundstücksnummer zu belegen.

Jungunternehmerinnen und -unternehmer müssen den Umsatzeinbruch im Zeitraum 16.3.2020 bis 15.6. 2020 durch Darstellung ihrer betrieblichen Situation im Betriebszweig bzw. Tätigkeitsbereich (z.B. Anzahl Ferienwohnung, abgeschlossene Liefervereinbarungen, Termine für bereits vereinbarte agrar- und waldpädagogische Maßnahmen) glaubhaft machen.

Wichtig: Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.

Detailreiche Informationen zur Richtlinie gemäß § 1 Abs. 4 Härtefallfondsgesetz für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben finden Sie unter: ama.at