Corona - Wichtigste Maßnahmen für Vereine

Update 8.7.2020, 10 Uhr

NPO Unterstützungsfonds – Antragstellung seit 8. Juli möglich 

Aus dem NPO-Unterstützungsfonds stehen EUR 700 Mio. für die Unterstützung von Non-Profit-Organisationen (NPO) in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zur Verfügung. Sie steht all jenen zu, die durch die Covid-19-Krise Einnahmeausfälle hinnehmen mussten.

Eine Antragstellung an den NPO-Unterstützungsfonds ist seit dem 8.7.2020 bis zum 31.12.2020 möglich.

Der Zuschuss wird für bestimmte förderbare Kosten (Miete, Betriebskosten, Vorlaufkosten für abgesagte Veranstaltungen, Covid-19-bedingte Kosten) gewährt. Kosten bis zu EUR 3.000 werden auch ohne Einnahmeausfall ersetzt. In bestimmten Fällen ist der Antrag von einem Wirtschaftsprüfer/Steuerberater zu bestätigen.

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Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, werden Förderungen und Unterstützungspakete laufend aktualisiert. Doch welche Regelungen gelten für Vereine? Welche Möglichkeiten bestehen? 
Damit Sie den Überblick nicht verlieren, haben wir die wichtigsten Punkte für Sie zusammengetragen.



Welche Krisenmaßnahmen gelten auch für Vereine? 

Die 10 wichtigsten Maßnahmen zusammengefasst

Corona-Kurzarbeit: Sonderbetreuungszeit Mitarbeiter

1. Vereine können das Corona-Kurzarbeitszeitmodell in Anspruch nehmen und die AMS-Beihilfe erhalten, wenn

  • der Verein selbst Kollektivvertragsfähigkeit besitzt oder
  • einem kollektivvertragsfähigen Verband angehört oder
  • die Gewerkschaft für die betroffenen Arbeitnehmer Kollektivverträge

abschließen dürfte.

2. Vereine können bei betreuungspflichtigen Mitarbeitenden eine Beihilfe für Sonderbetreuungszeiten geltend machen, wenn

  • bei Arbeitsverhältnissen mit privatrechtlichen Verträgen das AVRAG gilt.

3. Vereine können die Stundung von Personalabgaben in Anspruch nehmen.

  • Stundung oder Ratenzahlung der Beiträge
  • Nachsicht bei Verzugszinsen

Maßnahmen bei Liquiditätsengpässen

4. Vereine können steuerliche Sonderregelungen in Anspruch nehmen

  • Nichtfestsetzung von KöSt-Vorauszahlungen bei steuerpflichtigen Vereinen oder steuerpflichtigen Geschäftsbetrieben ohne Festsetzung von Nachforderungszinsen
  • Stundung und Entrichtung in Raten ohne Stundungszinsen auch für den Bereich der Umsatzsteuer

5. Vereine können Vereinbarungen mit Vermietern betreffend Mieten und Betriebskosten treffen

  • z.B. Mietaussetzungen, Stundungen Ratenzahlungen
  • Achtung: keine Befreiung von der Mietzinsverpflichtung wegen Covid-19!
  • Mietzinsreduktionen sind im Einzelfall zu prüfen.

6. Vereine können einen Appell an ihre Mitglieder richten…

  • Mitglied zu bleiben
  • den Mitgliedsbeitrag weiter zu zahlen

Finanzielle Unterstützungen

7. Vereine können keine Förderungen über den Härtefallfonds beantragen

  • Auch bei eigennützigen Vereinen bzw. Vereinen mit Geschäftsbetrieben, die die KMU-Kriterien erfüllen, ist eine solche Förderung nicht möglich, da diese auf natürliche Personen abstellt.

8. Vereine können ÖHT-Überbrückungsgarantien überlegen

  • Für Tourismus- und Freizeitgeschäftsbetriebe von Vereinen ist eine Prüfung bezüglich ÖHTÜberbrückungsgarantien zu überlegen.

9. Gemeinnützige Vereine (und sonstige gemeinnützige NPOs) erhalten gesonderte Förderungen aus Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

  • das Gesetz wurde am 29.5.2020 beschlossen - siehe Infos zum Fonds nachfolgend.
  • Erfasst sind auch Rechtsträger, an denen gemeinnützige Organisationen beteiligt sind (wirtschaftliche Unternehmen der gemeinnützigen NPOs)

10. Vereine können länderspezifische oder gemeindespezifische Unterstützungen beantragen

  • Einige Bundesländer stellen Unterstützungshilfen zur Verfügung.
  • Auch Städte (Wien, Graz) leisten Hilfe an regionale Betriebe und Organisationen.
  • Spezielles „Maßnahmenpaket Sport“ der Stadt Wien


Welche Besonderheiten gelten bei bestimmten Vereinen? 

Sportvereine und sonstige gemeinnützige Vereine


Sportvereine

  • Sportvereine können Corona Kurzarbeit beanspruchen, auch wenn keine Kollektivvertragsfähigkeit besteht
    • Dies gilt für alle Sportvereine, nicht nur für Vereine der Fußball Bundesliga.
    • Durch Einigung mit Sozialpartnern ermöglicht
       
  • Fördervereinbarungen sind bzgl. Personalkosten für Kurzarbeit Mitarbeitende zu prüfen
     
  • Bei enthaltenen Personalkosten von Kurzarbeitenden im Förderantrag 2020 kommt es zu einer anteiligen Rückzahlung i.H. der AMS Beihilfe
    • Keine Umwidmung zu anderen Kostenarten und keine Rücklagenbildung möglich!
  • Förderungsmöglichkeiten über Non Profit Organisationen Unterstützungsfonds (Gesetzesbeschluss vom 29.5.2020) für gemeinnützige (Sport)Vereine
    • Mit dem Hilfsfonds sollen Fixkosten von 2 Quartalen gedeckt werden
    • Details sind den Förderrichtlinien zu entnehmen (noch nicht vom BMKÖS veröffentlicht) 
    • Förderabwicklung über aws
       
  • PRAE pauschale Reiseaufwandsentschädigung
    • Steuer und SV freier Bezug der PRAE auch ohne Reisetätigkeit zulässig , wenn aufgrund der Covid 19 Krise Sportstätten gesperrt sind/waren (z.B. Training zu Hause, Training in Form einer Videokonferenz)
    • Zeitraum der Anwendbarkeit: 16.3.2020 (Beginn Schließung der Sportstätten) bis 31.12.2020
    • Diese Ausnahmeregelung gilt rückwirkend mit 16.3. für die Zeiträume im Jahr 2020, in welchen die Sportstätten gesperrt sind
    • Die „Einsatztage“ sind entsprechend zu dokumentieren, auch wenn diese zuhause erbracht wurden.

Gemeinnützige Vereine

  • Gemeinnützige Vereine müssen die Voraussetzungen für Corona Kurzarbeit, (insbesondere) Kollektivvertragsfähigkeit prüfen
    • E v. auch Sondervereinbarungen mit Sozialpartnern anstreben 
    • B zw. Prüfung der Anwendbarkeit in Teilbereichen
  • Bei Fördervereinbarungen sind ebenfalls die Personalkosten für Kurzarbeits Mitarbeitende zu prüfen 
    • Eine Doppelförderung wird nicht möglich sein
    • Siehe Regelung zu Sportvereinen 
  • Förderungsmöglichkeiten über Non Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (Gesetzesbeschluss vom 29.5.2020) für gemeinnützige Vereine 
    • Mit dem Hilfsfonds sollen Fixkosten von 2 Quartalen gedeckt werden. 
    • Details sind den Förderrichtlinien zu entnehmen (noch nicht vom BMKÖS
    • Förderabwicklung über aws

Non-Profil-Organisiation Unterstützungsfonds

Unterstützungsleistungen des NPO Unterstützungsfonds auf Basis des beschlossenen Gesetzes

Berechtigte:

Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit und Rechtsträger, an denen diese beteiligt sind und welche die satzungsmäßigen Aufgaben der gemeinnützigen Trägerorganisationen sicherstellen wenn diese Organisationen

  • gemeinnützig nach BAO sind (somit gemeinnützige Sportvereine, Kunst und Kulturvereine oder Sozial oder Entwicklungs vereine oder sonstige gemeinnützige Non Profit Organisationen wie gemeinnützige GmbHs, Anstalten, Stiftungen
  • Aufgaben der Feuerwehren wahrnehmen,
  • anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften darstellen.

Ausgenommen sind:

  • Politische Parteien
  • Kapital und Personengesellschaften, an denen Bund, Länder und Gemeinden unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Anteile halten
  • Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors (Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, Pensionskassen)

(noch zu erlassende) Richtlinie enthält nähere Regelungen zu

  • Zielen der Förderung
  • Persönlichen und sachlichen Voraussetzungen zur Erlangung der Förderung
  • Berechnung der Höhe der Förderung unter Berücksichtigung anderer staatlicher Leistungen
  • Automationsunterstützter Antragstellung
  • Verfahren und verpflichtende Abfrage in der Transparenzdatenbank

Anträge und Abwicklung

  • Anträge sind bis spätestens 31.12.2020 zu stellen.
  • Die Abwicklung wird über die aws erfolgen.
  • Vollständigkeit und Richtigkeit der Anträge sind vom vertretungsbefugten Organ des Antragstellers und in bestimmten Fällen (bei bestimmten Beteiligungsverhältnissen oder bei Überschreitung bestimmter Anzahl von Dienstnehmern oder Höhe an Einnahmen) auch von Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern zu bestätigen.
  • Nachweis der Gemeinnützigkeit über Prüfung durch Abgabenbehörde oder SV Träger, Spendenabzugsfähigkeit oder Spendengütesiegel, Bestätigung durch Dachverband oder Wirtschaftsprüfer
  • Prüfung von Förderungen aus dem NPO Unterstützungsfonds im Rahmen von Außenprüfungen und Nachschauen durch das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt oder auch im Rahmen von beauftragten Prüfungen

Krisenmanagement für Vereine 

Aktives Handeln zur Bewältigung der Situation und den damit verbundenen Auswirkungen

Laufende Szenarioanalyse für Vereinsgeschehen

  • Laufende Prüfung der aktuell gültigen Maßnahmen der Bundesregierung
    • Veranstaltungsabsagen
    • Sportbetriebsschließungen, Wiederaufnahme des Sportbetriebes bei Einhaltung von Maßnahmen
    • Ausnahmetatbestände wie Erhaltungs und Wartungsarbeiten mit besonderen Vorsichtsmaßnahmen
  • Aus Erfahrungen sind Szenarien zu entwickeln und Gegensteuerungsmaßnahmen zu definieren.

Liquiditätsplanung durchführen und Maßnahmen ableiten

  • Analyse des Liquiditätsstatus durchführen
  • Liquiditätsbedarf planen
  • Liquiditätsbedarf ableiten und Maßnahmen definieren
  • Voraussetzungen für Einleitung eines Insolvenzverfahrens im Auge behalten, also Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (Frist für Eröffnung: 120 Tage Corona-„Insolvenzbremse)

Zusammenarbeit mit allen Beteiligten

  • Abklärungen von Fragen mit Verbänden oder Trägerorganisationen
  • Kontaktaufnahme mit neuen und bestehenden Fördergebern
  • Informationsaustausch mit Mitgliedern
  • Austausch und Zusammenarbeit mit Lieferanten, Vermietern sowie Sponsoren

Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz

KuKuSpoSiG

Gutschein anstelle von Rückerstattungen von Eintrittsgeldern für Kunst-, Kultur oder Sportveranstaltungen

  • Wenn ein Kunst --, Kultur oder Sportereignis aufgrund Covid 19 im Jahr 2020 entfallen ist und der Veranstalter dem Besucher den Eintrittspreis zurückzuzahlen hat.
  • Veranstalter kann dem Besucher anstelle der Rückzahlung einen Gutschein übergeben.
  • Wenn das zu erstattende Entgelt mehr als EUR 70 aber nicht mehr als EUR 250 beträgt, kann der Veranstalter nur bis zu einem Betrag von EUR 70 einen Gutschein ausfolgen. Der darüber hinausgehende Betrag ist in bar rückzuerstatten
  • Übersteigt der zu erstattende Betrag EUR 250, so sind EUR 180 in bar zurückzuzahlen. Für den EUR 180 übersteigenden Teil kann ein Gutschein ausgestellt werden.
  • Der Gutschein kann für künftige Veranstaltungen des gleichen Veranstalters eingelöst werden.
  • Wird der Gutschein nicht bis zum 31.12.2022 eingelöst, so haben Veranstaltende den Wert des Gutscheins auszuzahlen.
  • Anzuwenden auf Rückzahlungsverpflichtungen für nach dem 13.3.2020 entfallende Kunst-, Kultur oder Sportereignisse oder für nach dem 13.3.2020 durchgeführte Schließungen von Kunst und Kultureinrichtungen
  • KuKuSpoSiG nicht anwendbar, wenn der Veranstalter oder Betreiber Bund, Land oder eine Gemeinde ist oder ein Rechtsträger im mehrheitlichen Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde

Vereinsversammlung

Mitgliederversammlungen und Vereinssitzungen

Virtuelle Mitgliederversammlung

  • Mitgliederversammlungen und Vereinssitzungen können seit 22.3.2020 bis 31.12.2020 virtuell abgehalten werden, auch wenn sich dazu keine Regelung in den Statuten befindet (Covid 19 Gesetz)
  • Voraussetzung § 4 Covid 19 V
    • Wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiwegverbindung in Echtzeit besteht.
    • Jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer muss es möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzuhaben.

Verschiebung der Mitgliederversammlung bei mehr als 50 Personen

  • Eine Mitgliederversammlung nach § 5 (2) VerG , an der mehr als 50 Personen teilnahmeberechtigt sind, kann bis zum Jahresende 2021 verschoben werden (8. Covid 19 Gesetz Art. II)