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Kurzarbeit Phase 3 für Lockdown 2

16 November 2020

Thomas Neumann, Partner |
Claudia Sonnleitner, Partnerin |

Kurzarbeit Phase 3 für Lockdown 2 

Ab 17.11.2020 gelten wiederum neue Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von Covid-19, die zu massiven Einschränkungen für Unternehmen führen. Diese neuen Einschränkungen haben einige Anpassungen der Corona-Kurzarbeit zur Folge. Entsprechende gesetzliche Änderungen müssen zwar noch beschlossen werden. Auf Basis der Kommunikation der Bundesregierung vom Wochenende haben wir die wichtigsten Änderungen aber bereits für Sie zusammengefasst:

 

Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung

Schon bisher konnte die Arbeitsleistung (Beilage 2 der Sozialpartner-Vereinbarung) auf 10% gesenkt werden. Nunmehr soll für die unmittelbar durch den Lockdown betroffenen Branchen eine Überschreitung des maximalen Arbeitszeitausfalles von 90% infolge von 0% Arbeit im November bzw. während des Lockdowns ermöglicht werden.

Jene Betriebe, die nur mittelbar vom Lockdown betroffen sind, können während des Lockdowns auch 0% Arbeitsleistung aufweisen. Allerdings müssen diese in den anderen Monaten der Kurzarbeit den 100%-Ausfall wieder kompensieren.

Ein Antrag für die Unterschreitung von 10% Arbeitsleistung ist derzeit technisch (noch) nicht möglich; dies wird im Rahmen der Abrechnung berücksichtigt.

Anträge auf rückwirkende Absenkung unter 30% Arbeitsleistung sind für alle Unternehmen möglich und können bis zum Ende der Kurzarbeitsperiode eingebracht werden.

 

Wirtschaftliche Begründung

Für Unternehmen, die

  • unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) oder
  • die Corona-Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragen,

ist keine Bestätigung eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers mehr notwendig.

 

Rückwirkende Antragstellung per 1.11.2020  

Eine rückwirkende Antragstellung mit einem Beginn ab 1.11.2020 ist derzeit bis zum Ende des Lockdowns möglich.

 

Lehrlinge

Für die Zeit des Lockdowns besteht für Lehrlinge in Kurzarbeit keine Ausbildungsverpflichtung. Die Nichteinhaltung der grundsätzlich in Phase 3 bestehenden Ausbildungsverpflichtung für Lehrlinge stellt somit für die Zeit des Lockdowns keinen Rückforderungsgrund der Kurzarbeitsbeihilfe dar.

 

Trinkgeldregelung

Für Unternehmen in der Gastronomie und Hotellerie, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind, gilt, dass Beschäftigte in Kurzarbeit für November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns eine Corona-Zulage iHv EUR 100 netto pro Monat erhalten. Die Auszahlung erfolgt durch die Unternehmen; die Vergütung erfolgt wahrscheinlich durch das AMS im Rahmen der Abrechnung der Kurzarbeit.