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Keine Rückforderungen der Kurzarbeitsbeihilfe wegen des fehlenden ersten Monats

07 Oktober 2020

Thomas Neumann, Partner |

Im Rahmen der Aktualisierung der Kurzarbeitsrichtlinie im Juli 2020 wurde festgelegt, dass für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vor Beginn der Kurzarbeit noch keinen vollentlohnten Monat im Unternehmen beschäftigt waren, kein Anspruch auf Kurzarbeitsunterstützung besteht. Das AMS wollte hier eine rückwirkende Geltung der AMS-Richtlinie für solche Projekte erwirken, die in Phase 1 zwischen März und Mai begonnen haben - inklusive der damit zusammenhängenden Verlängerungsprojekte.

Nunmehr wurde der Rückforderungstatbestand für Kurzarbeitsanträge wegen des fehlenden ersten Kalendermonats jedoch abgeschafft. Sämtliche seitens des AMS übermittelten Rückforderungsschreiben wegen des fehlenden ersten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit betreffend Phase 1 sowie verlängerte Projekte sind obsolet. Diese Änderung führt dazu, dass weder jene betroffenen Unternehmen, die bereits ein Sanierungsbegehren gestellt haben, noch solche, die keinen Sanierungsantrag gestellt haben, einen Nachteil haben. Die Kurzarbeitsbeihilfe wird nicht verkürzt. Dementsprechend kommt es auch zu keinen Nachzahlungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, da sich der Kurzarbeitsbeginn nicht verändert. Für bereits erfolgte Rückzahlungen an das AMS soll eine Rückabwicklung erfolgen.


Kurz zusammengefasst:

  • Es sind keine Sanierungsbegehren mehr zu stellen
  • Wer schon ein Sanierungsbegehren gestellt hat, erleidet dadurch keinen Nachteil.
  • Für bereits erhaltene Kurzarbeitsbeihilfen braucht es keine Nachzahlung des vollentlohnten Kalendermonats an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, da sich der Kurzarbeitsbeginn nicht verändert.
  • Wurden bereits Nachzahlungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer getätigt, steht es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern frei, diese Zahlung bei der nächsten Abrechnung wieder in Abzug zu bringen. Hierbei ist eine schriftliche Mitteilung an die Betroffenen dringend zu empfehlen.
  • Wurde die Differenzsumme bereits an das AMS bezahlt, soll es laut aktuellem Stand zur Rückzahlung kommen.

ACHTUNG! Für die Phasen 2 und 3 verlangt die geltende AMS-Richtlinie ausdrücklich einen vollentlohnten Kalendermonat.