Finanzberichterstattung im Lichte des Coronavirus

Impairmenttest (IAS 36)

Für die Zwecke der Impairmenttests stellt sich zunächst die Frage, ob die Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs im Konzernabschluss zum 31.12.2019 oder als Ereignis nach dem Stichtag (IAS 10) zu berücksichtigen sind.

Gemäß IAS 10 Ereignisse nach dem Berichtszeitraum muss der Coranavirus-Ausbruch als nicht zu berücksichtigendes Ereignis (IAS 10.3a) nach dem Abschlussstichtag klassifiziert werden, da die wesentliche Entwicklung und Verbreitung des Coronavirus erst im Januar 2020 stattgefunden hat. Obwohl der Weltgesundheitsorganisation bereits am 31.12.2019 Fälle gemeldet wurden, erfolgte der Ausruf als internationaler Gesundheitsnotstand erst am 31.1.2020.

Auf dieser Grundlage wird erwartet, dass Prognosen und damit verbundene Annahmen, die für die Zwecke von Wertminderungstests verwendet werden, entweder keine oder nur geringe Änderungen infolge des Conoravirus-Ausbruchs widerspiegeln.

Der Grund dafür ist, dass bei der Messung des erzielbaren Betrags Prognosen verwendet werden müssen, die auf vernünftigen und vertretbaren Annahmen beruhen, die die beste vom Management vorgenommene Einschätzung der ökonomischen Rahmenbedingungen repräsentieren, die für die Restnutzungsdauer eines Vermögenswerts bestehen. Diese angemessenen und vertretbaren Annahmen müssen zum Stichtag 31. Dezember 2019 getroffen werden.

Angaben gem. IAS 10 Ereignisse nach dem Abschlussstichtag

Obwohl der Coronavirus-Ausbruch keine Auswirkung auf die Bewertungen zum Abschlussstichtag hat, muss sichergestellt werden, dass im Konzernabschluss zum 31.12.2019 angemessene Angaben zu den nicht zu berücksichtigenden Ereignissen nach dem Stichtag erfolgen. IAS 10.21 verlangt für wesentliche nicht zu berücksichtigende Ereignisse nach dem Stichtag folgende Angaben:

Beschreibung der Art des Ereignisses und eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen oder eine Aussage, dass eine solche Schätzung nicht vorgenommen werden kann.

Beispiele für potentielle Auswirkungen sind

  • Schätzungen von Wertminderungen von finanziellen (zB erwarteten Kreditverlusten gem. IFRS 9) und nicht finanziellen Vermögenswerten
  • Verstöße gegen Covenants bei Finanzierungen
  • Störungen in der Lieferkette oder andere Handelsstörungen
  • Beurteilung, ob ein Vertrag über den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen ein belastender Vertrag ist.

Für Rückfragen stehen ihnen unser Experte Gerhard Fremgen gerne zur Verfügung.